EuGH: Gerichtsstand bei Flugentschädigung
Am 13. Februar 2020 (Az. C-606/19) hat der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren […]
Das Corona Virus verbreitet sich gerade rasend schnell. Arbeitgeber und Arbeitnehmer fragen sich vermehrt, wie es weitergeht. Wir erklären, was es arbeitsrechtlich zu beachten gibt.
Aus Angst vor einer Ansteckung zuhause bleiben, sei es auch, um von dort aus zu arbeiten? Arbeitsrechtlich gibt es leider grundsätzlich keinen Anspruch darauf. Anders ist es natürlich, wenn man der Arbeitnehmer erkrankt ist. Egal, ob Corona oder Grippe: Wer krank ist, also arbeitsunfähig, muss dies seinem Arbeitgeber mitteilen und spätestens nach dem dritten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Auch andersherum darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres die Privatwohnung seiner Angestellten in ein Büro verwandeln und sie zum Homeoffice verpflichten. Es ist eine Vereinbarung notwendig. Dies sollten aber gerade aktuell im beiderseitigen Interesse liegen und gerade bei Jobs, die nicht an einen festen Ort gebunden sind, Mittel der Wahl sein, um eine weitere Verbreitung des Virus zu einzudämmen.
Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeitnehmer erkrankt ist, darf der Arbeitgeber diesen zum Schutz der Kollegen nach Hause schicken. Er muss dem Angestellten wegen seiner Krankheit den Lohn fortzahlen. Ohne Bezahlung darf er seine Mitarbeiter nicht nach Hause schicken, er trägt das Betriebsrisiko.
Grundsätzlich müssen Dienstreisen angetreten werden, sie gehören zur Dienstpflicht. Nur wenn vom konkreten Reiseort erhebliche Gesundheitsgefahren herrschen, kann der Arbeitnehmer die Dienstreise verweigern. Wann die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, ist einzelfallabhängig und es sollte immer das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder Betriebsrat gesucht werden. Da momentan jedoch Reisebeschränkungen gelten, dürften Dienstreisen bis auf Weiteres ohnehin nicht in Betracht kommen.
Wenn ein Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt ist, aber unter Quarantäne steht, hat er grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von etwa sechs Wochen, da er ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Es gibt aber Stimmen, die das verneinen, weil hier eine Epidemie vorliegt, die viele Personen betrifft. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlen muss, besteht jedoch ein Anspruch gegenüber dem Staat nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
Eltern dürfen nicht einfach zu Hause bleiben, wenn die Schulen und Kitas ihrer Kinder wegen des Corona Virus schließen. Sie müssen vielmehr nachweisen, dass sie sich bemüht haben, die Kinder anderweitig, z. B. durch Großeltern oder eine Tagesmutter, betreut werden. Wie eben bei der Quarantäne gesagt, gilt auch hier, dass bei einer unverschuldeten Verhinderung ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen kann, dies auch hier wegen Corona unsicher ist. Es ist zu erwarten und hoffen, dass hier bald politische Lösungen gefunden werden.
Sofern das Kind krank ist, gilt, wie auch sonst, dass bis zu 10 Tage Freistellung pro Elternteil und Kind gewährt werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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