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Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf (Urt. v. 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20).
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel alles was Sie dazu wissen müssen!
Der Arbeitnehmer ist als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Sein Arbeitgeber ordnete an, dass in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte verpflichtend ist. Daraufhin legte der Mitarbeiter ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite.
Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im Rathaus beschäftigen.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Das ArbG Siegburg wies die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.
Der Kläger habe kein Recht darauf, ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigt zu werden. Seinem Interesse an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung steht das Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses entgegen.
In der gegenwärtigen Pandemielage bedeutet dies, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Arbeitnehmer – und bei einer Behörde auch die Bürgerinnen und Bürger – an ihren Arbeitsplätzen einem nur geringen bis gar keinem Infektionsrisiko ausgesetzt werden. Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30.11.2020 ordnet in § 3 Abs. 2 Nr. 1 eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, also auch in Büroräumen an.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nach § 106 S. 2 GewO auch auf die Ordnung des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb; auch auf die nach öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften notwendigen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber kann und muss die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Betrieb daher mittels seines Direktionsrechts umsetzen. Die Verfügungsbeklagte hat als Behörde mit öffentlichem Publikumsverkehr, aber auch im Hinblick auf die in ihrem Haus beschäftigten Mitarbeiter, ein erhebliches Interesse daran, dass niemand sich in den Räumlichkeiten des Rathauses ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Gesichtsvisier bewegt. Sie hat den Verfügungskläger zu Recht angewiesen, zumindest ein Gesichtsvisier außerhalb seines eigenen Büros zu tragen.
Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten nicht zur Befreiung von der Maskenpflicht, da die erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Angaben dazu fehlten, warum keine Maske getragen werden könne.
Rechtstipp: Wie bei der Maskentragepflicht an Schulen müsste ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne. Es ist wichtig den konkreten Grund glaubhaft nachzuweisen, da die betroffene Person mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil gegenüber anderen für sich erwirken will
Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer übrigens in diesem Fall. Arbeitsrechtlich gesehen gibt es nämlich keinen Anspruch auf Homeoffice. Ist auch in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Ihrer Tarifvereinbarung nichts zum Thema Homeoffice geregelt, gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice.
Rechtstipp: Auch im Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt, dass der Arbeitgeber nicht willkürlich entscheiden darf, wer wann und wie zu Hause bleibt. Willkür liegt dann nicht vor, wenn es für eine Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund gibt. Das könnte zB die Notwendigkeit der Verrichtung der Arbeit am Arbeitsort sein, denn nicht jede Arbeit kann man auch im Homeoffice verrichten. So war es auch in diesem Fall.
Arbeitnehmer müssen dann zur Arbeit gehen und sich auch an die neuen Corona-Regeln halten.
Das bestätigt auch das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Dass die Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus kein Grund ist, nicht auf Arbeit zu erscheinen, liegt aber auf der Hand. Die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Verrichtung der Arbeit bleibt nämlich bestehen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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