Besichtigungen durch den Vermieter – ja, nein, vielleicht?
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Das LAG Schleswig-Holstein urteilte am 27.09.202 (Az. 1 Sa 39 öD/22), dass Arbeitnehmer in seiner Freizeit keine dienstlichen SMS lesen.
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Im wesentlichen ging es um die Frage, ob ein Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren muss. Er war in zwei solchen Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht zu erreichen gewesen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Das wertete er Arbeitgeber als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.
In erster Instanz unterlag der Sanitäter vor dem Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht sah das allerdings anders und urteilte, dass der Kläger sich nicht treuwidrig verhalten hatte, wenn er erst wieder mit Beginn seines Dienstes auf SMS und E-Mails reagierte.
Die Richter sahen das Rechts auf Nichterreichbarkeit als sehr schützenswert an, da es neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, auch dem Persönlichkeitsschutz diene.
So formulierten es das LAG: „Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.“
Der EuGH definiert den Zweck der Arbeitszeitrichtlinie so, wie es dem § 1 Nr. 1 ArbZG auch entspricht, als Mindestvorschrift zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer. Die Arbeitszeit ist demnach auch jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Bei der unionsrechtlichen maßgeblichen Arbeitszeit, geht es bei der Abgrenzung zur Ruhezeit um die objektive Unmöglichkeit eines Arbeitnehmers, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Dies ist vollumfänglich schützenswert.
Rechtstipp: Wenn keine Arbeitszeit i.S.d Arbeitszeitrichtlinie vorliegt, handelt es sich stets um eine Ruhezeit, die ihrerseits allerdings dem Schutz der ArbSchRL unterliegt.
Die Gewerkschaft ist zufrieden mit dem Urteil, dass den Gesundheitsschutz, das wiederum auch das Persönlichkeitsrecht schützt, auf höchste Stufe stellt. Für Sie können wir folgendes festhalten: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet in der Freizeit SMS lesen oder sonstige Anfragen beantworten. Damit würden Sie nämlich Arbeitsleistung erbringen, die in die Arbeitszeit gehört.
Das Urteil des LAG passt auch sehr gut zu der neuen Pflicht der Arbeitszeiterfassung, die den Arbeitgeber. Er muss die Zeit tatsächlich erfassen, das heißt den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit. Unser Tipp: Allein die Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems genügt dieser Pflicht grundsätzlich nicht. Auch die pauschale Angabe, dass der Beschäftigte acht Stunden gearbeitet und 30 Minuten Pause gemacht hat, reicht nicht.
Demnach kann ein Arbeitgeber auch nicht erwarten, dass ein Mitarbeiter in seiner Freizeit erreichbar ist. Es ist eben ausdrücklich keine Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer ist die Arbeitszeiterfassung, ein objektives und verlässliches Mittel, um die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festzuhalten. Dadurch kann man die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten besser eingehalten.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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