Die Krux mit dem Zugang der Kündigung
„Eine Kündigung aussprechen und sie dem Mitarbeiter zustellen kann ich wohl […]
Bei Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen, verhängt die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich eine Sperrzeiten.
Wie man das verhindert, erfahren Sie in diesem Artikel!
Die Bundesagentur für Arbeit ist als ausführender Verwaltungsträger zuständig für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Regelungen dazu finden sich vor allem im III. Sozialgesetzbuch. Gem. § 159 SGB III ist vorgeschrieben, dass wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit ruht.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Auch kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen).
Auch kann eine Sperrzeit verhängt werden, wenn die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis).
Rechtstipp: Nach § 38 SGB III sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag endet dazu verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.08, müssen Sie sich entsprechend spätestens bis zum 31.05 arbeitsuchend melden.
Weiter gibt es noch eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, eine Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, eine Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, eine Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, eine Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängt grds. Sperrzeiten für den Bezug von Leistungen, wenn man selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. Ausnahmen gibt es nur für Arbeitnehmer, die einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben.
Solche wichtigen Gründe können zB. sein, wenn der Arbeitnehmer den neuen Job, für den er gekündigt hat, in der Probezeit oder vor Jobantritt verliert. Außerdem sieht die Bundesagentur für Arbeit von der Sperrzeiten ab, wenn der Arbeitnehmer fristlos gekündigt hat (bei Mobbing, Vorenthaltung des Lohns usw.).
Außerdem kann der Arbeitnehmer auch durch ein Attest eines Arztes belegen, dass die Arbeit aufgrund der gesundheitlichen Verfassung nicht weiterzuverfolgen ist. Auch dann liegt ein wichtiger Grund vor.
Wenn der Arbeitnehmer seinen Job aufgibt, um ein Familienmitglied zu pflegen, verhängt die Bundesagentur auch keine Sperrzeit. Das handhabt sie übrigens auch so, wenn man umzieht, um mit seinem Ehepartner einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu begründen.
Achtung: Dies gilt nicht bei unehelichen Partnerschaften! Hier könnte eine Sperrzeit drohen, wenn Sie aufgrund eines Umzuges Ihren Arbeitsplatz kündigen.
Rechtstipp: Um eine Kündigung wegen Arbeitsaufgaben zu verhindern, sollten Sie auf keinen Fall selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben!
Sie haben Mitwirkungspflichten, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind. Daher darf die Bundesagentur für Arbeit Ihnen berufliche Eingliederungsmaßnahmen, eine Integrationskurs oder eine Deutschsprachförderung anbieten. Sollten allerdings wichtige Gründe dagegen vorliegen oder die Maßnahme für Sie unzumutbar sein, könnte die Sachlage anders aussehen. Sprechen Sie in diesem Fall mit einem Anwalt.
Rechtstipp: Nehmen Sie die Maßnahme ohne Begründung nicht an, erscheinen Sie nicht zu dieser oder brechen diese vorzeitig ab, müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen. Dabei ist rechtlich nicht von Bedeutung, ob Sie die Maßnahme für sinnvoll erachten oder nicht.
Wurde Ihnen eine Sperrzeit verhängt, müssen Sie diese nicht widerspruchslos hinnehmen! Auch die Agentur für Arbeit kann Fehler machen und evtl. hatten sie auch nicht alle Informationen zu Ihrem Fall.
Rechtstipp: Einen Widerspruch gegen den Bescheid über die Sperrzeit können Sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe einlegen.
Bei der Einlegung des Widerspruchs können wir Sie anwaltlich unterstützen. Sammeln Sie dazu alle Belege, die Sie im konkreten Fall belasten. In jedem Fall muss die gesetzliche Widerspruchsfrist beachtet werden.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht oder konkret zum Thema Sperrzeit? Melden Sie sich bei uns. Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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