Versetzung innerhalb eines Betriebes: Das müssen Sie wissen
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Beim Thema Arbeitszeit sind die gesetzlichen Regelungen eindeutig. Das musste nun auch eine Buchhalterin erfahren, als sie einen Rechtsstreit wegen ihrer restlichen Überstunden verloren hat.
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Üblicherweise wird die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit ausdrücklich festgelegt. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa Vereinbarung einer Vollbeschäftigung. (§§ 133, 157 BGB). Dann gilt die betriebsübliche Arbeitszeit (BAG 15.05.2013; 10 AZR 325/12).
Rechtstipp: Eine Klausel, nach der der Arbeitnehmer die arbeitszeitrechtlich erlaubte Arbeitszeit schuldet, ist grds zulässig. Es greift dann das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht mit dem im ArbZG geregelten Ausgleichszeiträumen ein.
Überstunden liegen nicht bereits dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer außerhalb der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb aufhält. Der Arbeitnehmer muss hingegen mit „Wissen und Wollen“ des Arbeitgebers Überstunden machen.
Rechtstipp: Der Arbeitgeber muss deshalb die Anwesenheit des Arbeitnehmer angeordnet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht haben, dass er die über das übliche Zeitmaß hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmer billigt oder zumindest duldet.
Die Klage einer Buchhalterin, die ihre Überstunden ausgezahlt haben wollte (276 Überstunden – 3.353 Euro) wurde vom LG Rostock abgewiesen. Der Grund dafür war, dass sie die Überstunden nicht nachweisen konnte.
Rechtstipp: Computerausdrucke (zB aus Excel-Tabellen) beruhen grundsätzlich auf eigenen Angaben und haben keinen Beweiswert.
So sah es nämlich auch das LG Rostock und urteilte: „Die von der Klägerin vorgelegten Computerausdrucke beruhen ausschließlich auf ihren eigenen Angaben, in welcher Art und Weise auch immer sie diese erfasst hat.“
Der Arbeitgeber, der die Überstunden der Mitarbeiterin bestritt, argumentierte auch, dass selbst wenn die Buchhalterin Überstunden geleistet hätte, es überhaupt nicht notwendig gewesen wäre. Die geschuldete Arbeit hätte, nach Ansicht des Arbeitgebers, sowieso während der Arbeitszeit erledigt werden können.
Aber: Überstunden müssen Sie sich grundsätzlich nicht bestätigen lassen. Falls es in Ihrem Unternehmen ein Arbeitszeiterfassungssystem gibt, ist der Nachweis von geleisteten Überstunden leicht zu erbringen.
Rechtstipp: Lassen Sie sich Überstunden regelmäßig abzeichnen, damit erkennbar ist wann und wie lange Sie Mehrarbeit geleistet haben. Mit der Unterschrift des Arbeitgebers sind Sie auf der sicheren Seite!
Im Homeoffice können die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben schnell verschwimmen. Im Zweifel müssen Sie dem Arbeitgeber darlegen, dass Sie zur Verrichtung der geschuldeten Arbeit Überstunden machen mussten. Auch hier hat eine vom Arbeitgeber handschriftlich unterzeichnete Erklärung mehr Beweiswert und wird von uns absolut so empfohlen.
Die Schriftform bzgl. der Anordnung von Überstunden, dient grds. nur zum Beweis. Dennoch raten wir Ihnen sich Überstunden immer unterzeichnen zu lassen.
Die Arbeitszeitrichtlinie kennt den Begriff der „Überstunde“, den sie in Art. 6 lit. b im Zusammenhang mit der wöchentlichen Höchstarbeitszeit erwähnt. Sie unterfällt dem Begriff der Arbeitszeit i.S.v. Art.2 Nr.1 der Richtlinie.
Die Höchstarbeitszeit des Art. 6 lit. b von 48 Stunden im Siebentageszeitraum schließt deshalb Überstunden mit ein!
Im Einzelfall kann die regelmäßige Arbeitszeit durch Überstunden vorübergehend erhöht werden. Aber der Arbeitgeber kann Überstunden nur aufgrund einer besonderen Rechtsgrundlage anordnen. Dabei reicht das Weisungsrecht nach § 106 GewO nicht aus!
Wir raten Arbeitgebern immer, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter rechtssicher zu erfassen, damit Sie und Ihre Angestellten auf der sicheren Seite sind. Sollten Sie ein Arbeitszeitsystem einrichten wollten, muss unter Umständen, der Betriebsrat gem § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BetrVG mit eingebunden werden.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Überstunden? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern!
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Trifft Arbeitgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon jetzt?“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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