Auch Dat­eifrag­mente sind urhe­ber­recht­lich geschützt

Guido Kluck, LL.M. | 25. Juni 2021

Das auch Dateifragmente urheberrechtlich geschützt sind, hat der EuGH mit Urteil vom 17.06.2021 (Az. C-597/19) entschieden. 

Was das für geschützte Werke bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel!

Um was geht es?

Im konkreten Fall geht es um sog. „Peer-to-Peer-Netzwerke“, wo sich mehrere Computer gleichberechtigt zusammenschließen. Das kann dann als Online-Tauschbörse genutzt werden. Hier können dann Video-Dateien in viele Segmente geteilt und auf verschiedenen Computern gespeichert werden.

Dabei sind die einzelnen Segmente sind nicht sofort nutzbar, können aber problemlos von anderen Mitgliedern des Netzwerkes wieder zusammengesetzt werden. Damit ist es möglich auch urheberrechtlich geschützte Dateien wieder abzuspielen.

Die Entscheidung 

Das Wichtigste zuerst: wer „Dateischnipsel“ von urheberechtlich geschützten Werken auf Online-Tauschbörsen teilt, gibt das Werk öffentlich wieder. Das entschieden die zuständigen Richter am EuGH. Damit stärkte der EuGH die Rechte von Urhebern in Verbindung mit Tauschbörsen. 

Rechtstipp: Wer anderen Nutzern auf Online-Tauschbörsen urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, dass seine IP-Adresse, sein Name und seine Anschrift an den Rechteinhaber weitergeleitet werden!

Der Umstand, dass es einem Nutzer allein nicht gelingt, die vollständige Originaldatei herunterzuladen, ändert laut EuGH nichts daran, dass er seinen Peers die Segmente dieser Datei zur Verfügung stellt, die er auf seinen Computer herunterladen konnte, und somit zur Entstehung einer Situation beiträgt, in der letztlich alle Nutzer, die zum Schwarm gehören, Zugriff auf die vollständige Datei haben.

Öffentliche Wiedergabe durch Dateisegmente

Der EuGH entschied, dass die freigegebenen Dateisegmente, auf die oben beschriebene Art, eine „öffentliche Wiedergabe“ nach EU-Recht darstellen. 

Art. 3 Abs. 1 und 2 der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. 

Dabei ist es laut EuGH unerheblich, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

Auslegung der Richtlinie in Bezug auf den Auskunftsanspruch

Die Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann. 

Eine Ausnahme besteht nur, wenn es aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung feststeht, dass der Antrag missbräuchlich ist!

Rechtstipp: Ein Auskunftsanspruch nach Art. 8 der Richtlinie, ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt. (Das hat aber das nationale Gericht zu prüfen.)

Fazit

Das EU-Recht verbietet es nicht, IP-Adressen von Peer-to-Peer-Netzwerknutzern, deren Internetanschlüsse für illegale Aktivitäten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern. Rechtsinhaber sollen dadurch geschützt werden, weil der Schutz des geistigen Eigentums auf andere Weise nicht zu realisieren wäre.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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