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Nicht nur VW hat seine Diesel-Fahrzeuge manipuliert. Auch bei anderen Autoherstellern wurde Software zur Abgasreduzierung gefunden. In gleich drei Urteilen sprach das LG Stuttgart den Kunden hohe Schadensersatzsummen zu, da die von Mercedes verbauten sogenannten „Thermofenster“ nach Ansicht der Richter eine unzulässige Abschaltvorrichtung darstellen.
Daimler hat eingeräumt, in bestimmtem Fahrzeugmodellen Thermofenster verbaut zu haben. Darunter ist eine Drosselung der Abgasrückführung zur erneuten Verbrennung im Motor bei bestimmten Temperaturen zu verstehen. Diese Motorsteuerungssoftware sorgt dadurch für einen höheren Stickoxidausstoß. Ab einer Außentemperatur von 7 Grad wird die Abgasrückführung um bis zu 45 %, ab -30 Grad um 100 % reduziert. Dies sieht das LG Stuttgart als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der EG-VO 715/2007. Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Typgenehmigung von Fahrzeugen und Ersatzteilen wie emissionsmindernde Einrichtungen. Unter anderem untersagt die Verordnung in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern.
Mercedes hingegen bestreitet diesen Vorwurf und meint, dass diese Vorrichtung ausschließlich den Motor bei bestimmten Temperaturen vor der Versottung, also dem Verstopfen der Motorleitungen durch Kohlenwasserstoff, Kondenswasser und Ruß aus Abgasen, bewahren soll. Der Konzern beruft sich damit auf Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a), der besagt, dass diese Vorrichtungen nicht unzulässig sind, sofern sie den Motor vor einer Beschädigung schützen sollen. Es ist davon auszugehen, dass Mercedes Berufung einlegen wird.
Das LG Stuttgart ging auf dieses Vorbringen ein und stellte klar, dass eine Abschaltvorrichtung auch dann nicht zulässig sei, sofern andere technische Lösungen vorhanden seien. Dabei sei es unerheblich, ob diese womöglich deutlich teurer sind. Auch ein daneben bestehendes Thermofenster für niedrige Temperaturen sei in der Verordnung durch Artikel 3 Nr. 10 ausdrücklich untersagt und eine ununterbrochene Abschaltung aus Motorschutzgesichtspunkten ab 7 Grad darüber hinaus nicht notwendig im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 lit a) und daher unzulässig. Die Ausnahmeregelungen in Artikel 5 Absatz 3 seien sehr eng auszulegen.
Das LG Stuttgart schließt daraus, dass Käufer in ihrer Erwartung, ein mangelfreies und den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Fahrzeug zu erhalten, enttäuscht worden sein (Urt. v. 17.01.19 – 23 O 178/18, 23 O 172/18, 23 O 180/18). Die Typengenehmigung hätte durch die Abschaltvorrichtung nicht erteilt werden dürfen. Daimler habe die Käufer daher über die Gesetzmäßigkeit der Zulassung zum Straßenverkehr und die Einstufung in eine bestimmte Schadstoffklasse im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig getäuscht. Daher verurteilte das Gericht den Konzern zu einer Zahlung auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer hohen Nutzungsgebühr. Darüber hinaus sprach es den Käufern Zinsen in Höhe von 4 % am dem Kaufdatum zu, was in einem der Urteile eine fünfstellige Summe ergibt.
Käufer betroffener Fahrzeuge sollten sich nicht mit einem Software-Update zufriedengeben oder gar den Wertverlust hinnehmen, sondern überlegen, rechtliche Schritte gegen Mercedes einzuleiten und einen entsprechenden Schadensersatz zu verlangen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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