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Audi ist nun vor dem BGH erfolgreich gegen ein Urteil der Vorinstanz im sogenannten „Dieselverfahren“ vorgegangen (Urt. vom 08. März 2021, Az. VI ZR 505/19).
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Im Mai 2015 kaufte der Kläger von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A6 Avant. Dieser war mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet. Der von der Volkswagen AG entwickelte und gelieferte Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und die in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Somit werden geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb erzeugt. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals wurde VW verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen, bei denen innerhalb des VW-Konzerns Dieselmotoren vom Typ EA189 EU 5 zum Einbau gelangten, die aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen. Außerdem sollte das Unternehmen umgehend die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte gewährleisten. In der Folge wurde auf das Fahrzeug des Klägers im Juli 2016 ein Software-Update aufgespielt.
Der Kläger verlangte Schadensersatz für das Fahrzeug und den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Das Landgericht hatte der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte unter Zulassung der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz dem Grunde nach bestätigt, bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Betrages allerdings einen Abzug von der Kaufpreissumme wegen der erfolgten Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger vorgenommen.
Der BGH hob nun das Urteil der Vorinstanz auf, da es laut zuständigen Richtern rechtsfehlerhaft erging. Die Begründung der Haftung der Audi AG gem. § 826 Abs.1 BGB, mittels einer Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der VW AG entsprechend § 166 BGB, sei demnach falsch.
Rechtstipp: Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufenen Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand persönlich verwirklicht hat.
Der BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei Audi und letztendlich bei dem Käufer auf arglistige Täuschung gerichtete Strategieentscheidungen getroffen wurden.
Rechtstipp: Nach der Rechtsprechung des BGH haftet eine juristische Person nur gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, wenn einer ihrer Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB in seiner Person erfüllt hat. Eine Wissenszurechnung kann die Sittenwidrigkeit in dieser Konstellation daher nicht begründen.
Der BGH hat festgestellt, dass das OLG rechtsfehlerhaft die Haftung von Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB mittels Wissenzurechnung des Vertreters nach § 166 BGB angenommen hat.
Demnach haftet Audi im Abgasskandal nicht ohne Weiteres für die unzulässig eingebauten Abschalteeinrichtungen.
Rechtstipp: Für eine Schadensersatzpflicht müsste Audi selbst eine Strategieentscheidung zum Einbau solcher „Schummelsoftware“ gehabt haben, oder von dessen Verwendung durch VW gewusst haben.
Ausschlaggebend in diesem Fall war für die zuständigen Richter am BGH auch, dass Audi und VW zwei rechtlich selbstständige Gesellschaften sind.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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