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Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 29.07.2021 (Az. 4 O 409/20) entschieden, dass einem Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Die genauen Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch arbeiteten die zuständigen Richter deutlich heraus.
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In dem Verfahren richtete sich der Kläger gegen vermeintliche und tatsächliche Prämienerhöhungen seiner bei der beklagten Versicherung unterhaltenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Er forderte die beklagte Versicherung unter anderem auf, ihm Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Versicherung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat. Ferner begehrter er hierzu geeignete Unterlagen ausgehändigt zu bekommen, um etwaige weitere Ansprüche beziffern zu können. Der Kläger stützte sein Auskunftsbegehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen, unter anderem auch auf Art. 15 DSGVO.
Das LG Wuppertal urteilte, dass bereits das Auskunftsbegehren unbegründet ist. „Dem Kläger steht bereits keine Anspruchsgrundlage zur Seite, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung verpflichtet wäre.“
Ferner besteht auch kein Anspruch aus § 660 BGB, da nach Auffassung des Landgerichts der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis, noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt.
Auch aus § 242 BGB konnte der Kläger für sich nichts Günstigeres begründen.
Rechtstipp: Der aus Treu und Glauben hergeleitete Anspruch, setzt neben der vertraglichen Sonderbeziehung eine – unverschuldete – Unkenntnis beim Anspruchssteller voraus.
Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Er machte lediglich geltend, in Unkenntnis zu sein, da er die Versicherungsscheine verloren habe/ sie nicht mehr auffindbar wären. Wie es zu dem geltend gemachten Verlust der Papiere gekommen ist, trägt er nicht vor, so dass eine unverschuldete Unkenntnis nicht feststellbar ist.
Der Auskunftsanspruch lässt sich in diesem Fall auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DSGVO stützen, da der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegensteht.
Das Gericht äußerte sich darauf wie folgt: „Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des § 15 DSGVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 2021, § 242 Rn. 49 f.). Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten.“
Da der Kläger in diesem Fall die Auskunft nur zur Verfolgung von Leistungsansprüchen anstrebte, handelt es sich um einen verordnungsfremden Zweck.
Nach Art. 63 DSGVO dient das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Alles andere wäre demnach als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Rechtstipp: Art. 15 DSGVO soll eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen, um die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.
Wichtig ist also bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, dass es mit dem Ziel und dem Regelungsinhalt der DSGVO in Einklang steht. Werden lediglich monetäre Ziele verfolgt, könnte der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Raum stehen.
Rechtstipp: Das LG Wuppertal stellte klar, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Art. 63 DSGVO).
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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