BGH zu Dieselskandal
Endlich ist die Entscheidung des BGH zum Dieselskandal da (Urt. v. […]
Wir hatten in der Vergangenheit bereits über die Möglichkeit des Widerrufs von Autokreditverträgen berichtet. Dabei ist es ohne Relevanz, ob es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um einen Diesel handelt, der durch den sog. „Diesel-Skandal“ betroffen ist, oder nicht. Widerrufbar sind alle Finanzierungs- und Leasingverträge, bei denen der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufs- und Kündigungsrecht informiert wurde.
Nun liegen uns auch Finanzierungsverträge der Renault Bank vor, die durch Deutschlands größtem Renault-Händler vermittelt wurden. Und auch dort konnten entsprechende Fehler festgestellt werden.
Widerrufbar sind alle Verträge, die seit dem 2. November 2002 geschlossen wurden und in denen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und das Kündigungsrecht informiert wurde.
Betroffen sind also auch sog. Altverträge, auf die diese Regelungen anwendbar sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17) klargestellt, dass ein Fernabsatzgeschäft nur dann nicht gegeben sei, wenn ein etwaiger Darlehensvermittler vom Kreditinstitut bevollmächtigt war. Jedoch seien auch in den Altverträgen die Autohändler regelmäßig nicht von den Autobanken für den Abschluss des Finanzierungsvertrages bevollmächtigt gewesen. Aus diesem Grunde handele es sich um ein Fernabsatzgeschäft, auf das die Regelungen über den Widerruf anwendbar seien. Die Konsequenz hieraus ist, dass auch fast alle sog. Altverträge heute noch widerrufbar sind.
Es gibt mittlerweile mehrere Gerichtsurteile, die Widerrufsbelehrungen in Autokreditverträgen für unwirksam erklärt haben, weil die Bank ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Kündigungsrecht aufgeklärt habe. Bisher liegen die folgenden Urteile vor:
Landgericht Arnsberg (Urteil vom 17.11.2017, Az.: I-2 O 45/17)
Der Verbraucher hatte im Oktober 2014 einen gebrauchten VW Passat Diesel gekauft und den Erwerb zum Teil über einen Kredit der VW-Bank finanziert. 2016 erklärte er den Widerruf. Das Landgericht Arnsberg urteilte, dass der Widerruf wirksam erklärt worden sei, da der Verbraucher u. a. nicht ordnungsgemäß über sein Kündigungsrecht informiert wurde. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei daher nicht in Lauf gesetzt worden, entschied das Landgericht Arnsberg.Landgericht Berlin (Urteil vom 5.12.2017, AZ.: 4 O 150/16)
In diesem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte der Käufer eines VW Touran den Widerruf seines Kredits bei der VW-Bank erklärt. Auch das Landgericht Berlin urteilte, dass die Bank ihren Kunden nicht klar und deutlich über sein Kündigungsrecht aufgeklärt habe. Das Gericht führte aus, dass insbesondere der Hinweis, dass er den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, fehle. Außerdem seien auch die Angaben über die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Kreditablösung nicht ausreichend. Der Verbraucher habe den Autokreditvertrag deshalb auch noch Jahre später widerrufen können.Landgericht Ellwangen (Urteil vom 25.01.2018, AZ.: 4 O 232/17)
Auch das Landgericht Ellwangen stellte fest, dass die Angaben zum Kündigungsrecht nicht ausreichend seien und es nicht genüge, nur über das ordentliche Kündigungsrecht zu informieren. Der Widerruf sei daher auch in diesem Fall wirksam erfolgt.Landgericht München I (Urteil vom 09.02.2018, AZ.: 29 O 14138/17)
Auch das Landgericht München I hält den Widerruf eines Autokredits bei der VW-Bank für rechtmäßig. Der Widerruf sei möglich, weil die Bank ihren Kunden nicht ausreichend über sein Kündigungsrecht informiert habe.
Auch Stiftung Warentest hat sich dieses Themas nunmehr angenommen und berichtete am 29. März 2018 auf der Internetseite www.test.de über die Möglichkeit für Verbraucher, Autofinanzierungen in Form von Kredit- und Leasingverträgen fast aller Autobanken zu widerrufen.
Die Stiftung Warentest führt hierzu auf ihrer Internetseite wörtlich aus:
„Die Kredit- und Leasingverträge fast aller Auto¬banken sind fehlerhaft. Folge: Käufer, die ihren Wagen nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten Kredit- oder Leasingvertrag finanziert haben, dürfen ihn zeitlich unbeschränkt widerrufen. Sie erhalten dann Anzahlung und Raten zurück. Im Gegenzug müssen sie das Auto zurück¬geben. Inzwischen haben vier Gerichte die VW Bank verurteilt.“
Entsprechendes konnte auch in den durch Renault König vermittelten Kreditverträgen festgestellt werden. Auch hier wurde nicht ordnungsgemäß über das bestehende Kündigungsrecht informiert. Die hier vorliegenden Kreditverträge sind daher identisch mit den Verträgen, über die das Landgericht Berlin bereits geurteilt hatte. Es ist daher zu erwarten, dass auch die Kunden von Renault König, die ihr Fahrzeug über die Renault-Bank finanziert haben, ihren Autokreditvertrag noch widerrufen können, was zu erheblichen Konsequenzen auch für Deutschlands größten Renault Händler führen könnte.
Durch den wirksamen Widerruf wandelt sich das Kreditverhältnis in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis. D.h. dass der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben muss. Im Gegenzug erhält er seine Anzahlung und sämtliche gezahlten Raten zurück.
Darüber hinaus bestehen nach der Ansicht der bisher entscheidenden Gerichte wechselseitige Ansprüche auf Nutzungsersatz, der jedoch deutlich geringer ist als die monatlich gezahlten Raten. Darüber hinaus ist insbesondere in Fällen mit Kreditverträgen nach dem 13. Juni 2014 eher davon auszugehen, dass der Verbraucher überhaupt keine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Denn aus den aktuellen gesetzlichen Regelungen lässt sich eine Pflicht zur Zahlung eines Nutzungswertersatzes für den Verbraucher nicht direkt ableiten.
Auf der Internetseite www.autokreditwiderrufen.de haben wir für Verbraucher sämtliche Informationen zum Thema Widerruf von Autokreditverträgen zusammengestellt, so dass man sich über diese Internetseite vollständig informieren kann. Darüber hinaus stellen wir dort ein Musterschreiben für den Widerruf des Autokreditvertrages zur Verfügung, mit dem Verbraucher den Widerruf des Autokreditvertrages gegenüber der finanzierenden Bank erklären können. Selbstverständlich bieten wir Verbrauchern eine Prüfung ihrer Verträge und eine kostenlose Ersteinschätzung zum Widerruf des Autokreditvertrages an.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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