Unzulässige Werbung mit Corona-Virus
Die Wettbewerbszentrale warnt in einer Pressemitteilung davor, unzulässige Werbung zu Zeiten […]
Das LG Frankfurt a.M. entschied nun in einem interessanten Fall (Urt. v. 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21), dass das Setzen von Tracking-Cookies auf einer Website ohne Einwilligung des Betroffenen eine Wettbewerbsverletzung darstellt.
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Ein Unternehmen bewarb auf seiner Website seine Fitnesskurse und Online-Angebote. Dabei setzte es Tracking-Cookies verschiedener Anbieter ein. Schon bei Aufruf der Webseite wurden alle Cookies im Browser des Nutzers gespeichert und das zu einem Zeitpunkt, bevor der Nutzer mit dem Cookie-Banner interagieren konnte. Das angezeigte Cookie-Banner ermöglichte den Nutzern zwar, nicht notwendige Cookies der Gruppen „Statistik“, „Marketing“, „Dienste von Drittanbietern“ auszuwählen oder zu deaktivieren. Die Auswahl hatte aber tatsächlich gar keine Auswirkung. Dagegen ging die Wettbewerbszentrale vor.
Die zuständigen Richter des LG Frankfurt a.M. bewerteten dies als Wettbewerbsverstoß und Irreführung und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung (Urt. v. 19.10.2021, Az. Az. 3-06 O 24/21). Nach Auffassung der Richter bekamen die Nutzer stets alle Cookies. Das stellte eine Irreführung der Verbraucher da, da sie irrig annahmen, dass noch keine optionalen Cookies gespeichert wurden.
Rechtstipp: Der Betreiber einer Internetseite haftet für eine fehlerhafte technische Ausgestaltung der Seite, bei deren Nutzung optionale Cookies ohne Einwilligung auf dem Gerät des Nutzers gespeichert werden.
Nach § 15 Abs. 3 TMG darf der Diensteanbieter „für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.“
Für den Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG haftet daher das beklagte Unternehmen im vollen Umfang.
Rechtstipp: Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 TMG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar, wonach unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Beklagte hat unstreitig die Speicherung von Cookies und Web Storage Dateien ohne Einwilligung des Nutzers vorgenommen sowie in den Cookie-Einstellungen nicht zutreffend angezeigt, dass nicht notwendige Cookies deaktiviert seien. Damit hat sie gegen § 15 Abs. 3 TMG verstoßen. Hier lag eindeutig ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß vor, für den das beklagte Unternehmen einstehen muss. Eine Verantwortung kann nicht darüber abgelehnt werden, dass es sich um ein technisches Versehen handelte, so wie es die Beklagten in diesem Fall probierten. Demnach sprach das Landgericht dem Kläger auch den geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG in richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften des TMG unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 RL 2002/58/EG zu.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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