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Für Wirecard-Anleger ist es eine schlechte Nachricht: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) haftet Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung, weil die Aufgaben allein im Öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Ein Schadensersatzanspruch einzelner Anleger besteht daher nicht.
Wir fassen für Sie das Wichtigste zu diesem Thema zusammen!
Kurz zusammengefasst: Wirecard geriet als Zahlungsdienstleistungsunternehmen bereits 2019 in die Kritik, weil es mit Vorwürfen über falsch ausgewiesenen Kredite, Kreislaufbuchungen (sog. Round-Tripping) und überhöhte Kaufpreise von Gesellschaften zur wissenschaftlichen Berechnung von Managern. Am 18. Juni 2020 dann der Schock: Statt einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses gestehen Wirecard und EY, dass 1,9 Milliarden Euro und damit etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme spurlos verschwunden sind bzw. wohl nie existiert haben. Der mutmaßliche Betrug war offenbar über Jahre weder Wirtschaftsprüfern noch der Finanzaufsicht aufgefallen. Der BaFin wird deshalb vorgeworfen, sie habe im Fall Wirecard versagt.
Die BaFin übt als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 KWG die Aufsicht über die Institute nach Maßgabe des KWG aus. § 7 Abs. 1 KWG regelt die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Deutschen Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank.
Der Kläger, ein Anleger bei Wirecard, nahm die BAFin wegen behaupteter Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauch auf Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste von 2019 und 2020 gekauften Wirecard-Aktien in Anspruch. Das jedoch ohne Erfolg.
Das OLG Frankfurt a.M. hat die Klageabweisung der Vorinstanz bestätigt. Die BAFin habe nicht gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen.
Nach damaliger Rechtslage erfolgte die Bilanzkontrolle in einem zweistufigen System, wonach zunächst durch eine private Prüfstelle und danach durch eine staatliche Instanz (die BAFin) eine Prüfung erfolgte. Da die Beklagte dieses System eingehalten und im Februar 2019 eine Sonderprüfung durch eine private Prüfstelle veranlasste, bestehen keine Pflichtverletzungen. Ferner trug der Kläger auch für die Annahme etwaige Fehler im Rahmen der Bilanzkontrolle keine greifbaren Anhaltspunkte vor.
Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von Amtsmissbrauch der Beklagten, da schon allein kein amtsmissbräuchliches Verhalten feststellbar war.
Anleger, die im Zuge der Wirecard-Insolvenz Verluste erlitten haben, haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung der BAFin. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Kläger könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, mit der er die Zulassung der Revision begeht. Erlittene Kursverluste können also nicht eingeklagt werden.
Das Thema Wirecard wird die deutsche Justiz noch Jahre beschäftigten. Natürlich ist eine bessere Kontrolle von Finanzinstituten geplant. Im Gefolge des gesamten Skandals sind die deutschen Behörden in die Kritik geraten, Finanzminister Olaf Scholz und Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) präsentierten bereits ihre Pläne zur Verbesserung der Kontrolle. Beim Verdacht falscher Bilanzierung soll die Finanzaufsicht Bafin künftig unmittelbar einschreiten können.
Neben Straf- und Insolvenzverfahren sind auch eine Vielzahl von Zivilklagen rechtshängig. Die meisten richten sich gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY, die die mutmaßlich gefälschten Bilanzen testierte. Am Stuttgarter Landgericht sind mehr als 70 Klagen gegen EY eingegangen, am Münchner Landgericht mehr als 20.
Sie haben Fragen zum Thema Bank- und Kapitalmarktrecht? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team berät Sie gerne. Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche auf Schadensersatz Sie geltend machen können.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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