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In sehr vielen Berufsgruppen ist das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht. Das Anlegen mancher Dienstkleidung benötigt mehr Zeit als andere. Das BAG hat mit Urteil vom 21. März 2021 (Az. 5 AZR 292/20) zum Thema der Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten entschieden.
Alles was Sie zum Thema Umkleidezeit und der Entscheidung des BAG wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Zwei angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz, fordern die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck Polizei sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten.
Es ist ihnen dabei freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen.
Das BAG entschied, dass das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe keine zu vergütende Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.
„Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt.“
Nach diesem Urteil ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit nicht vergütungspflichtig, da der Arbeitsweg zur privaten Lebensführung zählt.
Rechtstipp: Die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit ist aber zu vergüten.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfaches nicht in den Bereich der privaten Lebensführung fällt, sondern eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit darstellt.
Für die Umkleidezeiten bedeutet das, dass das An- und Ablegen einer Dienstkleidung als Arbeitszeit zu werten ist, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
Rechtstipp: Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist aber nicht „fremdnützig“ (und damit nicht Arbeitszeit), wenn sie zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen wird.
Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist nach diesem Urteil keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.
Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers folgt aus § 611a Abs. 2 BGB und knüpft an die Leistung der versprochenen Dienste an.
Rechtstipp: Zu den „versprochenen Diensten“ gehört nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt.
Und da der Arbeitgeber die Vergütung für alle Dienste verspricht, muss er auch jede Tätigkeit im Rahmen der Dienstausführung vergüten. Das entspringt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Wir raten Arbeitnehmern daher, eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit (Spind) zu nutzen, damit Sie die Umkleidezeit als Arbeitszeit geltend machen können.
Aus unserer Sicht müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Umwegen aufgrund des Benutzen des Spinds vergüten, wenn es um dienstliche Waffen geht. Das sollte nämlich im Interesse des Arbeitgebers liegen und auch einen Anreiz bilden, den betrieblichen Spind zu benutzen.
Sie sind Arbeitgeber und haben arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten, oder als Arbeitnehmer Fragen zum Thema „Fremdnützigkeit“ und Arbeitswege?
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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