Verbraucher muss auch bei Widerruf nach Vertragserfüllung nicht zahlen
Der EuGH urteilte am 17.05.2023 (Rs. C-97/22 I DC), dass ein […]
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 31.01.2023 (Az. 9 AZR 456/20), dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, der Verjährung unterliegt.
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Die Beklagte ist Betreiberin einer Flugschule und der Kläger ist seit dem 09.06.2010 als Ausbildungsleiter beschäftigt. Hier wurde ihm von Arbeitgeberseite sein jährlicher Urlaubsanspruch nicht gewährt. Im Oktober 2015 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden sollte.
Mit der im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kläger Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Das BAG stellte klar, dass Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen und wies auf seine Entscheidung vom Dezember 2022 hin, wonach Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Der Arbeitgeber muss also konkret über den Urlaubsanspruch informieren. Wenn dem der Arbeitgeber nicht nachkommt, kann ein gesetzlicher Urlaubsanspruch jedenfalls nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG, noch nach § 195 BGB verjähren. Vielmehr ist der Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnis nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Rechtstipp: Arbeitgeber müssen die Angestellten darauf hinweisen, dass sie den verbliebenen Jahresurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG in den ersten drei Monaten des neuen Jahres nehmen müssen.
Jedoch müssen Arbeitnehmer sich auf eines einstellen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann verjähren. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt laut BAG in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Konkret bildet die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dabei eine Zäsur, so das oberste Arbeitsgericht.
Die rechtliche Bewertung des Urlaubsabgeltugsanspruchs hart mit seiner Rechtsnatur zu tun. Er ist anderes als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt.
Das Arbeitsrecht ist ein Rechtsbereich, der sehr stark reglementiert ist, damit die grundsätzlich schwächere Stellung des Arbeitnehmers ausreichend geschützt wird. Diese Schutzbedürftigkeit endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Bundesurlaubsgesetz regelt auch die Auszahlung des Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Noch bestehender Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beansprucht werden konnte, ist auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Berechnung des auszuzahlenden Betrags richtet sich nach §11 BUrlG. Grundlage der Berechnung bildet demnach der durchschnittliche Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Ausgenommen werden dabei Zahlungen, die für Überstunden geleistet wurden. Da ein Quartal 13 Wochen umfasst, wird der Arbeitslohn einer Woche regelmäßig dadurch errechnet, dass man das Monatsgehalt mal drei nimmt (= Quartalsgehalt) und dann durch 13 teilt.
Gesetzliche Urlaubsansprüche können verjähren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt laut dem Bundesarbeitsgericht in der Regel mit Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, zu laufen. Achtung die Verjährungsfrist konnte aber erst mit Ablauf des Jahres 2018 beginnen, wenn ein Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 endete.
Urlaub verjährt also nur, wenn Arbeitgeber ihre Angestellten auf den Urlaubsanspruch hingewiesen haben. Es heißt also zeitlich unbegrenzter Urlaubsanspruch, falls der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Dass er seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, muss im Streitfalle er beweisen. Die Informationspflichten gelten dabei natürlich auch bei Krankheit des Arbeitnehmers.
Arbeitgeber müssen aktiv auf eine mögliche Verjährung der Urlaubstage hinweisen müssen und nicht einfach passiv zuschauen, wie Urlaubsansprüche erlöschen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, bleibe der Anspruch auf bezahlte Freizeit bestehen! Allerdings kann der Urlaubsabgeltungsanspruch auch verjähren.
Arbeitnehmer können ihren Urlaubsanspruch zweifelsohne gerichtlich einklagen. Arbeitgeber könnten daran interessiert sein, eine außergerichtliche Einigung mit ihren Angestellten zu finden. Egal ob Klagen oder außergerichtliche Vertretung, unsere im Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen gern schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Das LG Bochum hat am 26.03.2019 (I-12 O 4/19) über die […]
… und weiter zu der Übertragung von Dekorationspflichten auf den Mieter. […]
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