Teil 2: Amazon: Konkurrenzprodukte bei Suchmaschinen erlaubt
Im ersten Teil des Artikels ging es um die Verwendung von […]
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer Überstunden nachweisen muss, wenn er sie vergütet haben möchte. (BAG, Urt. v. 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21)
Das BAG urteilte, dass die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast durch das Urteil des EuGH nicht verändert werden, wonach Anpassungsvorschriften für den Gesundheitsschutz im Arbeitsrecht einzuführen sind. Diese Sichtweise ändert nichts an den bestehenden Beweislastregeln zur Vergütung von Arbeitnehmern.
Das Gesetz selbst definiert an keiner Stelle diesen Begriff. Als Überstunde gilt daher nach allgemeiner Auffassung, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wurde. Hat man vertraglich sechs Stunden Arbeitszeit vereinbart, gilt die siebte Stunde daher als Überstunde. Sobald Überstunden vertraglich vereinbart wurden, muss man sie auch leisten.
Da Streitigkeiten zur Abgeltung von Mehrarbeitszeiten keine Seltenheit sind, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung für die Darlegungs- und Beweislast ( BAG, Urt. v. 16.5.2021, Az.: 5 AZR 347/11; BAG, Urt. v. 26.6.2019, Az.: 5 AZR 452/18). Hieraus ist zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer konkret darzulegen hat, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Der Arbeitnehmer, der Mehrarbeitszeit geltend machen will, muss konkret angeben, welche Tätigkeit er ausgeübt hat und, dass der Arbeitgeber diese Mehrarbeit angeordnet hat bzw. vom Arbeitnehmer zumindest gebilligt wurden. Brauchen Sie hierfür rechtliche Beratung? Melden Sie sich bei unserem im Arbeitsrecht spezialisierten Team!
Grundsätzlich ist bezüglich Überstunden nicht sofort etwas rechtlich zu beanstanden. Jedoch muss der Arbeitgeber Grenzen einhalten. Bezüglich der maximalen Anzahl an Überstunden in der Woche ist auf das Arbeitsgesetz (ArbZG) zurückzugreifen. Demnach dürfen Sie nur in der Woche nur 48 Stunden arbeiten und ein Arbeitstag dürfte maximal zehn Stunden umfassen.
Rechtstipp: Die Regelmäßigkeit von Überstunden ist nicht gestattet.
Als Arbeitgeber ist man auch verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die reguläre Arbeitszeit der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten auf acht Stunden pro Tag sinkt.
Grundsätzlich gilt das ArbZG auch für Führungskräfte. Als Ausnahmen gelten vor allem Ärzte, die durch spezielle Sonderregelungen in Tarifverträgen oft viel länger arbeiten müssen. Sind Sie als Arbeitnehmer aber bspw. schwerbehindert oder schwanger, dann dürfen Sie Überstunden ablehnen!
Es kommt also für Arbeitnehmer ausdrücklich darauf an, dass sie hinreichend konkret darlegen, dass die Mehrarbeit erforderlicher war und vom Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurde. Rein pauschales vortragen des Sachverhalts, dass die Mehrarbeit erforderlich war und man keine Pause machen konnte, reicht nicht aus. Lassen Sie sich hierzu von unseren Fachanwälten beraten! Für Unternehmen ist diese Entscheidung ein Wegweiser und stellt Grundsatzfragen klar. Jedoch wird der deutsche Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH reagieren müssen (sog. Stechuhr-Urteil), weshalb auf Arbeitgeber bald Neuerungen zur Arbeitszeiterfassung zukommen werden. Wir werden hierüber aktuell auf unsrem Blog berichten. Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Melden Sie sich gerne bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie in allen rechtlichen Belangen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Nun stellen sich viele Arbeitnehmer wieder Fragen zum Thema Arbeitsrecht. Zu […]
Die Frage stellt sich vor allem für Remote-Worker und in Bezug […]
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