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Vor einiger Zeit zählten Kreditverträge bei (Auto-)Banken zu den rechtlich einwandfreien […]
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage entscheiden, dass eine Zinsänderungsklausel in Prämiensparverträgen, die ein pauschales Recht zur Zinsänderung einräumt, unwirksam ist. Der BGH machte gleich gleichzeitig Vorgaben für die Zinsanpassung. (Urt. v. 06.10.2021, Az. XI 234/20)
Alles was Bankkunden zu dieser Entscheidung wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Ein Sparkasse schloss seit 1994 mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es unter anderem: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.“ In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.„
In den 90er und 00er Jahren sind vielen Prämiensparverträge abgeschlossen worden, die unwirksame Klauseln enthalten. Die Klauseln berechtigten die Banken/ Sparkassen den Zinssatz einseitig und frei zu berechnen. Das bedeutet, dass Kunden nun tausende Euro nachfordern können.
Gerade wenn es um Verträge mit langer Laufzeit geht, so wie hier mit dem sog. Prämiensparverträgen, müssen die Vertragsklauseln transparent sein, da Verbraucher für einen langen Zeitraum an die Verträge gebunden sind. Die Klauseln der Banken und Sparkassen in diesem Fall waren aber nur schwammig formuliert, sodass man als Verbraucher nicht nachvollziehen konnte, wie es zu den Zinsen kommt.
Rechtstipp: Es geht zu Lasten der Verbraucher, wenn Banken ihre Zinsen über Zinsänderungs- oder anpassungsklauseln korrigieren.
Der BGH sah in diesen Klauseln ganz klar einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Klauseln sind damit rückwirkend unwirksam. Die zuständigen Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Klauseln einem „Mindestmaß an Kalkulierbarkeit“ aufweisen müssen.
§ 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt): „die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;“
Das Urteil ist deutlich. Der Zivilsenat stellte fest, dass für die genaue Berechnung der Ansprüche der Referenzzinssatz der Bundesbank für Spareinlagen zugrundelegen ist und, dass Negativzinsen auszuschließen sind.
Auffallend war, dass in den letzen Jahren die Marktzinssätze auf sehr geringe Werte von 0,01 bzw zu 0,001% gefallen sind. Demnach haben die Banken auch reagiert und sich auf ihre Zinsanpassungsklauseln berufen und die Zinsen nach unten korrigiert.
Mit diesem Urteil wurden wichtige Positionen von Verbraucherschützern gestärkt. So sind jetzt die Ansprüche genau zu berechnen. Die Problematik mit den variablen Zinsen ist schon länger bekannt und schon im Jahr 2004 entschied der BGH, dass dieses Vorgehen für Kunden zumindest bei langjährigen Sparverträgen unzumutbar ist. Dennoch bekamen die betroffenen Kunden bis heute nicht ihr Geld nachgezahlt. Man könnte meinen, dass die Banken hier auf Zeit spielen und es den Kunden so schwer wie möglich machen. Gehen Sie gegen diese Masche vor, bevor Verjährung eintritt!
Dieses Urteil ist als eine Art Leiturteil zu werten und hat für Bankkunden große Bedeutung, auch wenn sie zunächst nur für die an der Musterklage beteiligten Kunden Wirkung entfaltet. Kunden können nun aber von ihren Banken fordern, dass ihre Zinsen konkret berechnet werden und vor Gericht eine eventuelle Nachzahlung gegenüber der Bank durchsetzen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORVor einiger Zeit zählten Kreditverträge bei (Auto-)Banken zu den rechtlich einwandfreien […]
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