BGH: Zulässigkeit von Bewertungsaufforderungen per E-Mail
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23), dass jemand der sich in privaten WhatsApp-Gruppen rassistisch und beleidigend äußert, (fristlos) gekündigt werden kann. Wir fassen für Sie das Wichtigste auf unserem Blog zusammen!
Sieben Arbeitskollegen (davon zwei verwandt) hatten eine private WhatsApp-Gruppe. In dieser Gruppe teilte jedoch ein Mitglied neben den üblichen, privaten Themen in einem Fall auch stark beleidigende, rassistische, sowie sexistische und zu Gewalt aufstachelnder Äußerungen über Vorgesetzte. Nachdem der Arbeitgeber zufällig von den Beleidigungen erfahren hatte, kündigte er dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.
Gegen die fristlose Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich, denn beide Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage des Klägers statt.
Die Revision des Arbeitgebers hatte nun aber vor dem Zweiten Senat des BAG Erfolg. Das BAG urteilte, dass bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Arbeitskollegen in WhatsApp-Gruppen eine außerordentliche Kündigung droht, wenn menschenverachtende Pöbeleien öffentlich werden. Aus diesem Grund war die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
In seinen Urteilsgründen stellte das BAG klar, dass es auf eine Vertraulichkeitserwartung des Mitgliedes nur dann ankommt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe.
Achtung: Ist der Inhalt der Nachrichten als beleidigend und menschenverachtend in Bezug auf Betriebsangehörige zu bewerten, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten könne, der Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Im Prinzip heißt das, dass es auf die Art der Nachricht und die Größe der Gruppe ankommt.
Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren oder aber eine Abfindung annehmen. Beides schließt sich nicht aus!
Natürlich muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die betriebsbedingte Kündigungen und die Berechnung des Ausgleichs zu erhalten. Eine Klage kann zu jedem Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Ausgleich angenommen werden! Außerdem darf eine Abfindung nicht von einem Verzicht auf Klageerhebung abhängig gemacht werden.
Rechtstipp: Gem. § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Falls Sie eine Kündigung erhalten haben müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Auch wenn Sie die Frist knapp versäumt haben, besteht noch die Möglichkeit einer nachträglichen Klageerhebung. Hierzu beraten wir Sie gern.
Das BAG urteilte anders als die Vorinstanzen und hob das Urteil des Landesarbeitsgericht teilweise auf. Für die Vertraulichkeitserwartung kommt es laut BAG auf die Art der Nachricht und die Größe der Gruppe an.
In diesem Urteil wird erstmals eine Richtung deutlich, wie das Bundesarbeitsgericht kleine WhatsApp-Gruppen qualifiziert und unter welchen Schutz es diese Chats stellt. Hier ist sich die Rechtsprechung deutschlandweit eher uneinig. Im Zweifel kommt es also darauf an!
Das BAG stärkt jedoch mit diesem Grundsatzurteil die berechtigen Arbeitgeberinteressen an der Ahndung menschenfeindlicher Kommunikation unter Mitarbeitern. Der Schutz des Betriebsfriedens kann eine Kündigung auch bei privat kommunizierten Inhalten rechtfertigen.
Wir haben für Sie ein Online-Tool eingerichtet, wo sie Ihre Kündigung jetzt direkt online prüfen können.
Wie gesagt, bitte beachten Sie, dass Sie nur drei Wochen Zeit haben, um sich gegen die Kündigung zu wehren. Handeln Sie jetzt!
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist schnelles Handeln erforderlich. Denn man kann nur innerhalb von 21 Tagen nach der Kündigung etwas unternehmen, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder um eine Abfindung zu verhandeln! Deshalb ist gerade im Fall der Kündigung schnelles Handeln absolut notwendig!
Sie haben Fragen zu Ihrer Kündigung, möchte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, oder Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Abfindung?
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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