Berechtigte Panikmache vor einer Abmahnwelle wegen negativer Bewertungen bei Google Maps?

Guido Kluck, LL.M. | 26. Januar 2018

Bewertungen auf Internetplattformen sind heute allgegenwärtig. Sie können ein hilfreiches Werkzeug sein, um zum Beispiel das beste Restaurant in der Nähe zu finden. Negative Bewertungen können aber für den Inhaber auch geschäftsschädigend sein. Die Bewertungen haben mitunter großen Einfluss auf den Erfolg oder Misserfolg eines Geschäfts.

Wie wichtig solche Bewertungen heutzutage für Unternehmen sind zeigt auch ein Fall aus Österreich. Das Online Magazin Chip fragte daraufhin, ob hierdurch die nächste Abmahnwelle ausgelöst werden wird. Allein diese Fragestellung führt in Internetkreisen doch oftmals schon dazu, dass Panik ausbricht.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kunde eines Sportgeschäfts dieses auf Google-Maps schlecht bewertet, da er mit der Beratung unzufrieden war. Daraufhin machte der Geschäftsinhaber den Kunden ausfindig und bat ihn die schlechte Bewertung zu löschen. Als der Kunde darauf nicht reagierte, beauftragte der Geschäftsinhaber einen Anwalt, der dem Kunden eine Forderung in Höhe von 1200 Euro zukommen ließ und ihn dazu aufforderte die negative Bewertung zu löschen und keine weitere mehr zu verfassen.
Der Fall landete zwar letztendlich nicht vor Gericht, er zeigt aber den Konflikt, der sich häufig infolge negativer Bewertungen ergibt. Der Kunde einerseits möchte offen seine Meinung äußern und seine schlechten Erfahrungen an andere weitergeben. Der Geschäftsinhaber hingegen versucht sich gegen negative Bewertungen und vor allem möglichen Missbrauch zu schützen um wirtschaftlich nachteilige Folgen für sein Unternehmen anzuwenden.
Im folgenden Beitrag soll deshalb dargestellt werden was bei Bewertungen auf Google-Maps und anderen Bewertungsplattformen zulässig ist und was nicht. Zum anderen soll aufgezeigt werden, wie man sich gegen eine schlechte Bewertung wehren kann und unter welchen Umständen für den Unternehmer ein Anspruch auf Löschung besteht.

Muss man sich bewerten lassen?

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob sich jedes Unternehmen auf solchen Portalen bewerten lassen muss.

Mit dieser Frage beschäftigt sich zurzeit auch der Bundesgerichtshof (BGH). In dem aktuellen Fall verlangt eine Hautärztin aus Köln von der Bewertungsplattform Jameda ihr komplettes Profil löschen zu lassen.
Eine Entscheidung in diesem Prozess steht zwar noch aus, doch hat der BGH in vergleichbaren Fällen zuvor entschieden, dass sich Unternehmen und Selbstständige auf öffentlichen Bewertungsportalen bewerten lassen müssen. Begründet wurde dies damit, dass zwar die Speicherung von Daten in die Rechte der Ärzte eingreife, das große öffentliche Interesse an Bewertungsportalen jedoch überwiege. Die Kommunikationsfreiheit des Portals wiege schwerer als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes, zudem würden die Leistungen ja auch gemeinhin öffentlich angeboten.

Grundsätzlich und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung ist es also nicht möglich sich einer Bewertung komplett zu entziehen.

Wann besteht ein Anspruch auf Löschung einer Bewertung?

Es ist jedoch durchaus möglich einzelne Bewertungen löschen zu lassen. Ein Anspruch auf Löschung kann insbesondere bestehen, wenn ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) oder im Fall von Google Maps die Richtlinien von Google vorliegt.
Um Herauszufinden, ob durch die Bewertung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen wurde, muss zunächst unterscheiden werden, ob es sich bei dem Inhalt der Bewertung um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt.

Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und somit entweder wahr oder unwahr. Wahre Tatsachenbehauptungen sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei grundsätzlich zulässig. Handelt es sich bei der Bewertung um eine unwahre Tatsachenbehauptung, so besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Löschung nach § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB.

Werturteile hingegen sind nicht dem Beweis zugänglich, sondern von der Meinung des Äußernden geprägt. Sie sind in der Regel von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt. Kritik ist somit grundsätzlich erlaubt. Etwas anders gilt jedoch, wenn es sich um „Schmähkritik“ handelt und so die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten wird. Die Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Im Falle von „Schmähkritik“ besteht dann ebenfalls ein Anspruch auf Löschung nach § 823 Abs. 1 BGB. Zudem kann in einem solchen Fall auch der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) vorliegen.

Die Einordung einer Bewertung als Tatsachenbehauptung, Werturteil oder „Schmähkritik“ kann dabei nicht generell, sondern nur anhand des Einzelfalles vorgenommen werden.

Ein Anspruch auf Löschung einer Bewertung kann auch bestehen, wenn er gegen die Richtlinien von Google verstößt. Diese wurden vor kurzem verschärft, um die bewerteten Unternehmen besser vor Missbrauch der Bewertungsfunktion zu schützen.

Schon bisher wies Google in seiner Richtlinie darauf hin, dass Rezensionen am wertvollsten sind, wenn sie „ehrlich und unvoreingenommen“ sind. Was jedoch eine eher unkonkrete Aussage ist und von vielen Benutzern nicht ernst genommen wurde. Zudem sind laut der Richtlinie unter anderem Spam- und Fake-Inhalte, nicht-themenbezogene, illegale und anstößige Inhalte, Hassreden, Belästigung und Mobbing unzulässig. Neu ist, dass nun auch ausdrücklich verboten ist, das eigene Unternehmen zu bewerten, negative Inhalte über eine aktuelle oder frühere Berufserfahrung zu posten und negative Inhalte über einen Wettbewerber zu posten, um dessen Bewertungen zu beeinflussen. Dadurch sollen die Geschäftsinhaber davor geschützt werden, dass ehemalige Arbeitnehmer sich in Form einer negativen Bewertung an ihnen rächen oder Konkurrenten den Wettbewerb zu ihren Gunsten verfälschen. Zudem soll damit aber auch das Problem behoben werden, dass alle Mitarbeiter eines Unternehmens dieses positiv bewerten und somit der Kunde getäuscht wird.

Grundsätzlich ist die Verschärfung der Richtlinie also zu begrüßen, jedoch steht der schlecht bewertetet Unternehmer häufig vor einem Beweisproblem, da es schwer sein dürfte herauszufinden wer die oft anonyme Bewertung verfasst hat.

Generell zeigt sich jedoch, dass der Geschäftsinhaber einer schlechten Bewertung auf Google-Maps nicht schutzlos gestellt ist, sondern ihm durchaus ein Anspruch auf Löschung des Eintrages zustehen kann. Ob tatsächlich ein solcher Anspruch besteht kann jedoch nur anhand des Einzelfalles und am besten mit sachverständiger Unterstützung eines Rechtsanwaltes überprüft werden.

Was sollte man bei der Abgabe einer Bewertung auf Google-Maps beachten?

User müssen aber keinesfalls Angst vor einer Klage wegen der Abgabe einer negativen Bewertung haben, solange sie einige Punkte beachten: Sie sollten bei Ihrer Bewertung sachlich bleiben, sich nicht ihren Emotionen hingeben und komplett auf Beleidigungen verzichten. Zudem sollten die gemachten Erfahrungen immer möglichst im Detail geschildert werden. Grundsätzlich gilt auch, dass vor der Abgabe einer schlechten Bewertung das Gespräch mit dem Geschäftsinhaber gesucht werden sollte. Werden diese Hinweise beachtet, so besteht die Gefahr einer Abmahnung oder Klage nicht.

Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass sich Unternehmen und Selbstständige grundsätzlich auf Bewertungsplattformen, wie Google-Maps, bewerten lassen müssen. Ihnen steht aber ein Anspruch auf Löschung von negativen Rezensionen zu, wenn diese einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Richtlinien von Google darstellen. Bleibt der User aber bei seiner Bewertung sachlich, so kann er einen Rechtsstreit von vornherein vermeiden.

Die Sach- und Rechtslage hat sich also auch durch den österreichischen Fall nicht verändert. Es besteht daher trotz der Panikmache keine ernsthafte Gefahr einer Abmahnwelle.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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