Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Guido Kluck, LL.M. | 12. Mai 2020

Vielen Unternehmen geht es momentan nicht gut, weil sie durch die Auswirkungen des Corona-Virus große Einbußen machen. Daher kommt es zurzeit auch vermehrt zu Kündigungen, vor allem betriebsbedingte. Wir erklären, was Sie dazu wissen müssen.

Kündigung im Arbeitsrecht

Eine Kündigung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bringt bestimmte Bedingungen mit sich. Wir berichteten erst kürzlich über das Thema Kündigung und Corona. Den Artikel finden Sie hier.

Betriebsbedingte Kündigung

Relevant sind momentan vor allem die betriebsbedingten Kündigungen. In § 1 Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist geregelt, dass „dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen“, eine Kündigung rechtfertigen können. Diese dringenden betrieblichen Erfordernisse können zum Beispiel bei Schließungen von Filialen und Umstrukturierungen gegeben sei, weil dann der Bedarf an den dort beschäftigten Arbeitnehmern entfällt.

Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung

Für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens müssen die eben genannten betrieblichen Erfordernisse vorliegen, wie z. B. die Schließung einer Filiale. Zweitens muss die Kündigung dringend sein, also keine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung durchführen. Dabei werden seine Interessen mit denen des Arbeitnehmers abgewogen. Am Ende müssen die des Arbeitgebers überwiegen. Viertens muss der Arbeitgeber soziale Aspekte berücksichtigen, also eine Sozialauswahl vornehmen. Bei dieser geht es darum, dass der Arbeitnehmer gekündigt werden muss, der am wenigsten schutzbedürftig ist.  Dazu gehören Faktoren wie die Betriebszugehörigkeit, das Alter des Angestellten, Unterhaltspflichten und eventuelle Behinderungen.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona erlaubt?

Die eben genannten Voraussetzungen und Regelungen gelten auch während des Coronavirus unverändert weiter. Eine betriebsbedingte Kündigung wegen der Folgen des Coronavirus ist demnach möglich, wenn diese eingehalten wurden. Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nicht doch hätte weiterbeschäftigt werden können, seine Interessen überwiegen oder er schutzbedürftig ist. Gerade wegen der nur vorübergehenden Schließung der Betriebe ist fraglich, ob der Arbeitnehmer wirklich dauerhaft nicht mehr beschäftigt werden kann. Da es auch für den Arbeitnehmer oftmals um die finanzielle Existenz geht, sollte über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder Beratung eines Anwalts nachgedacht werden.

Was können betroffene Arbeitnehmer tun?

Innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung kann der Arbeitnehmer gem. § 4 KSchG Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Auch für eine Abfindung gem. § 1a KSchG ist die Klageerhebung notwendig. Die Dreiwochenfrist sollte also auf keinen Fall verpasst werden.

Die Kündigung kann unwirksam sein, weil der Arbeitgeber eine der vier obengenannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Außerdem können formelle Fehler vorliegen oder die Kündigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unwirksam sein. Vor Gericht wird all dies überprüft. Wer sich unsicher ist, ob die Kündigung wirksam ist, kann vor oder nach Klageerhebung einen Anwalt hinzuziehen. Dieser kann die Aussichten der Klage beurteilen, indem er sich die Umstände des jeweiligen Falls und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften prüft.

Wie läuft das Klageverfahren ab?

Wenn vom Arbeitnehmer Klage erhoben wurde, findet zunächst ein Gütetermin statt, bei dem versucht wird, eine gütliche Lösung zu finden. Oftmals endet dieser mit der Zahlung einer Abfindung, deren Höhe zwischen den Parteien ausgehandelt wird.

Können die Parteien keine Einigung erzielen, werden vom Arbeitgeber die Umstände der Kündigung erfragt und nach einem Gerichtstermin mit mündlicher Verhandlung ein Urteil gefällt. Stellt sich dabei heraus, dass die Kündigung unwirksam war, so gilt das Arbeitsverhältnis fort, als ob es keine Kündigung gegeben hätte. Da das Verhältnis zwischen den Parteien aber oftmals so zerrüttet ist, dass dies nicht gewünscht wird, lassen sie sich meist doch noch auf die Zahlung einer Abfindung ein.

Sie haben Fragen zu einer Kündigung wegen Corona?

Dann wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind und ob es sich lohnt, gegen die Kündigung vorzugehen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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