Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
Der EuGH hat kürzlich darüber zu entscheiden gehabt, inwieweit eine Telefonnummer […]
Wir berichteten bereits zwei Mal (hier und hier) über Betriebsschließungsversicherungen, die Corona als nicht vom Versicherungsumfang abgedeckt sahen, die bayerische Lösung erntete nun eine weitere kritische Stimme.
In den letzten Wochen häuften sich die Beschwerden von Versicherungsnehmern, deren Betriebsschließungsversicherungen bei Corona nicht einspringen wollen. Betriebsschließungsversicherungen sollen gerade bei Seuchen(-gefahren) einspringen und die finanziellen Einbußen abfedern. Da die Versicherungsgesellschaften anscheinend nicht mit einer weltweiten Pandemie mit Corona gerechnet haben und ihr Geschäft mit den Betriebsschließungsversicherungen als gefährdet ansehen, weigern sie sich schlicht zu zahlen. Sie erklären, dass es das Corona-Virus zur Zeit des Vertragsschlusses noch gar nicht gab und daher nicht abgedeckt sei. Auch gerne wird gesagt, dass Schließungen aus generalpräventiven Gründen und nicht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erfolgten.
Erst kürzlich berichteten wir über eine Gerichtsentscheidung des LG Mannheim, welches bestätigt, dass das Corona-Virus zu den von den Versicherungsbedingungen umfassten Krankheiten zählt.
Die sogenannte bayerische Lösung soll betroffenen Hoteliers und Gastronomen helfen. Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat mit Branchenverbänden und Versicherungsgesellschaften ausgehandelt, dass die Versicherungsnehmer 10 bis 15 Prozent der Tagessätze aus der Versicherung erhalten sollen. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger nennt das eine „eine tragfähige und vernünftige Lösung“.
Sicherlich sind 10 bis 15 Prozent besser als nichts und hilft Hoteliers und Gastronomen in der derzeitigen Situation, aber dennoch: Rechnet man das mal andersherum, so büßen die Versicherungsnehmer 85 bis 90 Prozent ihrer vereinbarten Leistungen ein, sofern eine Leistungspflicht der Versicherer besteht. Das klingt eher nach einem guten Geschäft für die Versicherungsgesellschaften als für die Versicherungsnehmer.
Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, der an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin tätig ist, hat sich die Bayerische Lösung angeschaut und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie unwirksam ist.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungskammer Bayern (VKB) umfassen der Ansicht der Professors nach von Anfang an auch das Corona-Virus. Auch die Vertriebsinformation vom 04.03.2020 der Versicherungskammer Bayern erklärt, dass das Coronavirus den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten Krankheitserregern gleichgestellt wird und mitversichert ist.
Die VKB erklärt dazu, dass diese Gleichstellung noch keinen Versicherungsschutz auslöst und die Betriebsschließungsversicherung nicht auf präventive Betriebsschließungen anzuwenden ist, sondern nur Fälle mit konkreten Erkrankungen.
Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski sieht die bayerische Lösung mit der Zahlung von 10 bis 15 Prozent der Tagessätze als unwirksam an. Dabei bezieht er sich auf § 779 Abs. 1 BGB.
„Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.“
Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski erklärt, dass die erforderliche Unkenntnis über den Leistungsumfang gar nicht besteht und daher der vergleich unwirksam ist. Man muss ihn daher auch nicht mal anfechten. Die Versicherungsnehmer sollten vielmehr die volle Versicherungsleistung einfordern.
Wer schließt eine Versicherung ab, um dann nur 10 oder 15 Prozent der Leistung zu erhalten? Wohl niemand. Wer die bayerische Lösung noch nicht in Anspruch genommen hat, sollte dies auch in Zukunft besser nicht tun, es sei denn, es steht fest, dass die eigene Betriebsschließungsversicherung im konkreten Fall tatsächlich nicht zahlen müsste.
Denn man muss sich eines vor Augen halten: Mit diesem Vergleich verzichtet man auf weitergehende Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft. Der Fall ist dann also erledigt – es sei denn, man nimmt wie hier eine Unwirksamkeit des Vergleichs an.
Die Versicherungsnehmer sollten sich nicht mit einem Bruchteil der vereinbarten Leistung abspeisen lassen, sondern die volle Leistung einfordern. Dass die Chancen dafür gut stehen, zeigt schon die oben erwähnte Gerichtsentscheidung.
Es sollte der Versicherung also der Schaden gemeldet werden. Im Falle einer Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt werden. Da es den Versicherungsnehmern oftmals nicht leicht fällt, die Schreiben an die Versicherung zu formulieren, kann es hilfreich sein, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden. Dieser weiß, wie man gegen Versicherungen vorgeht.
Sie können sich gerne an unsere Kanzlei wenden, wir helfen Ihnen gerne in allen rechtlichen Belangen rund um das Thema Corona und Betriebsschließungsversicherungen!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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