Betriebsschließungsversicherung und Corona

Guido Kluck, LL.M. | 11. Mai 2020

Viele Unternehmen haben eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen – eine Versicherung, die bei Betriebsschließungen einspringt. Da durch das Corona-Virus viele Betriebe geschlossen werden mussten, denkt man sich, dass das doch ein klarer Versicherungsfall sein muss. Leider sehen das viele Versicherungsgesellschaften anders. Aktuell häufen sich Meldungen über die Ablehnung von Leistungen oder Angebote über 15 % der Leistung. Wir erklären, ob diese berechtigt sind und was Sie tun sollten!

Was ist eine Betriebsschließungsversicherung ?

Eine Betriebsschließungsversicherung sichert die Folgen einer behördlich angeordneten Schließung eines Unternehmens ab, sodass keine finanziellen Schäden entstehen. Besteht zum Beispiel Seuchengefahr, zahlt die Versicherung die notwendigen Maßnahmen wie eine Desinfizierung oder Vernichtung der Ware und gleicht auch fehlende Einnahmen und Lohnkosten aus.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Unterbrechung von Lieferketten und Schadensersatz wegen Corona.

Durch die Schließung eines Unternehmens kann es schnell zu einer existenzbedrohenden Situation kommen, sodass der Abschluss einer solchen Versicherung als durchaus sinnvoll erscheint und die Angst vieler Unternehmer äußerst nachvollziehbar ist. Umso ärgerlicher ist es, dass sich aktuell Versicherungsgesellschaften vor den Zahlungen drücken wollen.

Versicherungsgesellschaften wollen nicht für Schäden aus der Betriebsschließungsversicherung zahlen

Es häufen sich die Meldungen, dass – auch große – Versicherungsgesellschaften nicht für die Schäden aufkommen wollen. Das wird zum Beispiel damit begründet, dass es das Corona-Virus zum Abschluss gar nicht gab und es daher nicht abgesichert ist. Oder es heißt, dass die Schließungen aus generalpräventiven Gründen und nicht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erfolgten. Es wirkt so, als würden die Versicherungsgesellschaften sich vor dem Ausgleich der Schäden drücken wollen. Sie dachten wohl, dass es zu solchen Pandemiefällen eher nicht kommen wird und sie ein gutes Geschäft mit dieser Form der Versicherung machen. Nun aber könnte es richtig teuer werden für die Gesellschaften.

Müssen die Versicherungsgesellschaften für die Schäden durch das Corona-Virus zahlen?

Die fehlende Nennung des Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen jedenfalls dürfte die Entstehung eines Versicherungsfalls eher nicht verhindern können, da diese immer allgemein formuliert sind und Pandemien bzw. Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zum Versicherungsumfang gehören. Außerdem wurde das Coronavirus inzwischen sogar in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Deren Aufzählung dürfte ohnehin nicht abschließend sein.

Was sollten betroffene Unternehmen tun?

Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Versicherung zahlen muss oder nicht. Dafür muss ein Blick in die Versicherungsbedingungen geworfen werden. Die dort enthaltenen Klauseln können zum Beispiel intransparent und damit unwirksam sein oder es kann sich schlicht ergeben, dass die Versicherung zahlen muss. Diese Einschätzung kann ein erfahrener Rechtsanwalt treffen.

Es sollte unbedingt der Schaden gemeldet und die Reaktion der Versicherung abgewartet werden. Dass diese Leistungen erst mal ablehnen, ist leider üblich. Das bedeutet aber nicht, dass der Fall schon verloren ist. Es muss dann vielmehr genau geprüft werden, wer Recht hat. Da Betriebsschließungsversicherungen genau für solche Pandemien wie Corona entwickelt wurden, stehen die Chancen meist gut, Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften durchzusetzen.

Achtung: Fristen wahren!

Sie sollten sich von den aktuellen Meldungen nicht entmutigen lassen und den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherungsgesellschaft melden. Denn genau für eine solche Situation wie diese haben Sie Ihre Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Halten Sie sich dabei unbedingt an die vorgegebenen Fristen!

Sollte ich das 15 %-Angebot meiner Betriebsschließungsversicherung annehmen?

Viele Versicherungsgesellschaften bieten momentan aus Kulanz und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ stolze 15 % Leistung an. Das ist zwar besser als nichts, aber im Gegenzug verzichtet man auf alle Ansprüche, die man (eventuell) gegen die Versicherungsgesellschaft gehabt hätte! Ob man dieses Angebot annehmen sollte, hängt davon ab, ob durch das Corona-Virus ein Anspruch gegen die Versicherung besteht oder nicht. Wenn ja, wäre das ein wirklich schlechter Deal. Immerhin verzichtet man damit auf 85 % der Versicherungsleistung. Wir prüfen gerne für Sie, was in Ihrem Fall ratsam ist und ob Sie Ansprüche gegen Ihre Versicherungsgesellschaft aus der Betriebsschließungsversicherung haben!

Sie haben Fragen zu Ihrer Betriebsschließungsversicherung?

Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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