Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie
Aufgrund der verheerenden finanziellen Konsequenzen der durch Allgemeinverfügungen angeordneten Betriebsschließungen wegen […]
Die Klage vor dem Landgericht München I (Az. 12 O 6496/20) zum Thema Leistungen aus Betriebsschließungen vor dem Hintergrund der Corona-Krise wurde von der Paulaner-Gaststätte Nockherberg zurückgenommen, weil es mit der Allianz-Versicherung zu einer Einigung kam.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was ein Urteil für andere Gastronomen bedeutet hätte!
Bei den Verfahren um coronabedingte Betriebsschließungen geht es immer um Unternehmen, die gegen Betriebsschließungen versichert sind. Die Policen decken aber Pandemien nicht standardgemäß ab. Es gibt auch Streit, da sie manchmal zwar mit abgedeckt ist sind, jedoch nicht das neuartige Covid-19 Virus mit aufgeführt ist.
Zwei Tage vor Urteilsverkündung kam es zu einer Einigung zwischen der Gaststätte und der Versicherung. Das könnte daran liegen, dass die Versicherung ein Urteil verhinderten wollte, was im Fall des „Augustiner-Keller‘s“ (Az. 12 O 5895/20) ergangen ist. Dort wurde nämlich eine Versicherung zur Zahlung von rund 1 Million Euro Entschädigung verurteilt.
Das Urteil des LG München ist, zum jetzigen Stand, das bislang erste und einzige Urteil, in dem trotz einer tabellarischen Auflistung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der dort nicht auftauchende SARS-Coronavirus als gedeckt angesehen wurde.
Hier stellten sich die Richter damit gegen die Auffassung der anderen Gerichte und argumentieren, dass die Schließung auf Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beruhe und allein darauf komme es nach den AVB an.
Das LG Ellwangen hat zu solchen AVB jedoch mit Urteil vom 17.09.2020 (Az.: 3 O 187/20) die Klage abgewiesen, ebenso das AG Darmstadt mit Urteil vom 26.08.2020 (Az: 306 C 139/20). Nach Erlass der Entscheidungsgründe hat das LG Ravensburg mit Urteil vom 12.10.2020 (Az.: 6 O 190/20) gleichfalls eine dynamische Verweisung bei tabellarischer Auflistung abgelehnt, ebenso mit Urteil vom 14.10.2020 das LG Oldenburg.
Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass mehr dafür spricht, die entsprechende Klausel «als abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufzufassen. Die gewählte Formulierung lässt schwerlich ein anderes Verständnis zu. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel bei Vertragsschluss dahin verstanden haben, dass der Versicherer nur für die im Einzelnen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger als Grund für eine infektionsschutzrechtliche Betriebsschließung Versicherungsschutz zugesagt hat, nicht für bei Vertragsschluss unbekannte Krankheiten.»
Die meisten Versicherer stützen sich auf das Argument, dass der neue Krankheitserreger Covid-19 nicht unter die versicherten Krankheiten falle.
Des Weiteren fügen sie hinzu, dass die Betriebsschließungen nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergehen würden. Sie würden aufgrund von Allgemeinverfügungen der Bundesländer ergehen, welche von der Versicherung nicht abgedeckt wäre.
Diese Argumentation greift, laut Richter am LG München I, nicht durch, da es für Versicherer nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankommen, sondern allein, dass eine angeordnete Betriebsschließung ergangen ist.
„Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in den §§ 28 – 32 IfSG bezogen hätten.“
Darüber hinaus ist der Außerhausverkauf, nach Ansicht der Richter, unzumutbar gewesen, da es im betreffenden Betrieb keine „unternehmerische Alternative“ darstellt.
Es gibt aber auch sehr viel Kritik an der Entscheidung des LG MÜnchen I. Den Richtern wird dabei vorgeworfen, dass ihre Auslegungen „bemüht“ wirken und, dass keinerlei Rechtsprechung zur Betriebsschließung zitiert wurde; sich also damit nicht auseinandergesetzt wurde.
Außerdem wird dem LG München I vorgeworfen, dass sie keine Beiträge aus dem Schrifttum verarbeiten.
Das Urteil des LG München I war ein erster Richtungsweiser. Aus unserer Sicht stellt sich die Argumentation der Versicherer zu simpel dar.
Dieses Urteil wäre für Gastronomen daher wichtig gewesen und hätte Signalwirkung gehabt. Rein wirtschaftlich betrachtet ist so eine Einigung für beide Parteien aber nur von Vorteil und daher absolut nachzuvollziehen.
Derzeit sind noch weitere 88 Verfahren am LG München anhängig. Es sindalso noch weitere Urteile abzuwarten, von denen wir hier auch immer aktuell berichten.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAufgrund der verheerenden finanziellen Konsequenzen der durch Allgemeinverfügungen angeordneten Betriebsschließungen wegen […]
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