Deckelung der Anwaltskosten in Filesharing-Fällen – Ein Kommentar zur Stellungnahme der Kanzlei Schutt Waetke
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„Webinare“ erfahren coronabedingt seit einigen Monaten einen Boom. Dabei verwenden Veranstalter wie selbstverständlich den Begriff „Webinar“. Auf Facebook aber auch auf anderen Social-Media Seiten liest man seit einiger Zeit immer wieder von Diskussionen darüber, dass der Begriff markenrechtlich geschützt sei.
Dieser Artikel informiert Sie darüber, ob der Begriff „Webinar“ wirklich markenrechtlich geschützt ist, ob Ihnen eine Abmahnung bei der Verwendung des Begriffs droht und wie Sie sich richtig verhalten sollten, damit Ihnen keine rechtlichen Konsequenzen drohen.
Zunächst einmal eine kurze Klärung des Begriffs „Webinar“ – „Das Wort besteht aus den Wörtern „Web“ und „Seminar“. Ein Webinar ist ein online stattfindendes Seminar im Web, bei dem Fragen zu Präsentationen live gestellt und beantwortet werden.“
Gerade jetzt erlangt diese Form des Seminars immer mehr an Bedeutung, denn es hat sehr viele Vorteile: keine Fahrtwege/- kosten, niedrigere Seminarpreise, da man keine Räumlichkeiten anmieten muss, man kann es von überall her besuchen und auch das Einhalten der Coronaeinschränkungen.
Obwohl der Begriff im Alltag schnell benutzt wird (er wurde sogar in den Duden aufgenommen) kann man hier ganz klar sagen: ja, der Begriff „Webinar“ wurde 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), unter der Nr. 30316043, als deutsche Wortmarke eingetragen und unterliegt noch bis zum 31. März 2023 dem markenrechtlichen Schutz, der auch vom Markeninhaber problemlos um weitere 10 Jahre verlängert werden kann.
Geschützt wird die Marke „Webinar“ für die Dienstleistungsklassen 35, 38 und 41, also u.a. für die „Bereitstellung von Informationen im Internet, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, Präsentation von Firmen im Internet und Medien und Dienstleistungen einer Werbeagentur.“ Da dieses Dienstleistungsklassen sehr weit gehen, fallen jedenfalls online-Seminare problemlos unter den Markenschutz „Webinar“.
Mark Keller aus Kuala Lumpur, Malaysia, ist der Inhaber der Marke und die rechtliche Vertretung unterliegt derzeit der Kanzlei Legispro (Wiesbaden).
Einer anderen Internetseite wurde vom Deutschen Paten- und Markenamt bestätigt, dass es mehrere Anträge auf Löschung der Marke „Webinar“ gab. Bestätigung des DPMA: „Zwischenzeitlich liegen und 5 Anträge auf Löschung der Marke vor: vier Verfallsanträge und ein Nichtigkeitsantrag absolut. Die Verfallsanträge wurden sowohl auf die Nichtbenutzung § 49 I MarkenG als auch auf gebräuchliche Bezeichnung § 49 II Nr.1 MarkenG gestützt. Die Anträge werden derzeit zugestellt, der Markeninhaber hat nach der Zustellung zwei Monate Zeit zu widersprechen. Widerspricht er nicht, wird die Marke gelöscht. Widerspricht der Markeninhaber der Löschung, kann der Antragssteller entscheiden, ob er das Verfahren weiter vor dem DPMA führen oder Klage beim Landgericht erheben möchte.“
Solange einer Wortmarke markenrechtlich geschützt ist, droht grundsätzlich eine Abmahnung bei Verwendung dieses Begriffs.
Anders sieht es aber aus, wenn der Begriff Eingang in die Alltagssprache findet und ein „Gattungsbegriff“ wird.
Als der Begriff vor 17 Jahren eingetragen wurde, war er noch unbekannt, sodass das DPMA noch nicht von einer Begriffbeschreibung ausging und das Wort schützte. Die Sprache hat sich aber seitdem weiterentwickelt und der Begriff „Webinar“ ist eine „verkehrsübliche Bezeichnung“ geworden, da sich mittlerweile jeder etwas unter dem Begriff vorstellen kann. Ist ein Begriff aber verkehrsüblich, dann fehlt es ihm wiederum an Unterscheidungskraft und er wird zum Gattungsbegriff für ein Seminar, was schlicht online abgehalten wird. Dann kann man den Begriff auch für eigene Zwecke nutzen!
Da der Begriff zur Zeit noch markenrechtlich geschützt ist, sollte bei dessen Verwendung Vorsicht gewahrt werden! Eine Möglichkeit wäre den Begriff „Webinar“ zunächst nicht zu verwenden und stattdessen auf neutrale Formulierungen, wie Online-Seminar zurückzugreifen. Dass das nicht zufriedenstellend sein wird, ist nachvollziehbar – immerhin steht „Webinar“ im derzeitigen Sprachgebrauch für eine moderne Formulierung, auf die man, auch um Kunden anzuwerben, nicht verzichten möchte.
Gem. § 49 II Nr.1 MarkenG könnte man beantragen die Marke wegen Verfalls löschen zu lassen, da der Begriff zu einem Gattungsbegriff geworden ist. Des Weiteren könnte man sich darauf stützen, dass der Markeninhaber Mark Keller in der Vergangenheit die eventuellen Markenrechtsverletzungen nicht genügend verteidigt hatte. Gem. § 26 MarkenG muss der Markeninhaber die eingetragene Marke nutzen oder durch einen Lizenznehmer nutzen lassen.
Sollten Sie eine Abmahnung für die Benutzung des Begriffs „Webinar“ erhalten, raten wir Ihnen die Benutzung des Begriffs durch den Markeninhaber selbst zu bestreiten, da dann der Abmahner darlegen müsste, das eine „markenmäßige Benutzung“ vorliegt, z.B. durch die Benutzung bei entsprechenden eigenen Angeboten. Wenn das nicht durch den Abmahner nachzuweisen ist können Abmahnungen und Gerichtsverfahren scheitern.
Daher: sollten Sie eine Abmahnung erhalten melden Sie sich bei uns, denn so eine Abmahnung muss keinesfalls von Ihnen hingenommen werden! Der Regelstreitwert im Markenrechtlich würde im Falle einer Abmahnung bei 1500 EUR liegen und es könnte sein, dass Sie Ihre erzielten Gewinne durch das Abhalten der Online-Veranstaltungen, zur Vorbereitung eines Schadensersatzes, offen legen müssen.
Es liegt nun an den Gerichten zu entscheiden, ob und wie Abmahnungen gegen die Benutzung des Begriffs „Webinar“ Erfolg haben werden. Die Argumente für eine Benutzung des Begriffs ohne rechtliche Konsequenzen stehen gut, da sie fundiert und nachweislich sind.
Sie haben eine Abmahnung erhalten, möchten gegen die Markeneintragung vorgehen oder vielleicht selbst eine Marke eintragen lassen? Wir beraten Sie diesbezüglich gern und stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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