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Seit Herbst 2015 ist der sogenannte VW-Dieselskandal mittlerweile bekannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) durch seinen VI. Senat, zuständig für unerlaubte Handlungen, hat nun mit vier wegweisenden Entscheidungen die Weichen für den rechtlichen Ausgang des Skandals gestellt.
Zunächst wurde festgestellt, dass der entstandene Schaden von Käufern eines mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs bestehen bleibt. Und zwar unabhängig davon, ob bei diesen Fahrzeugen im Nachhinein noch ein Software-Update aufgespielt wurde, oder nicht. Das war es aber auch schon fast mit den guten Nachrichten für alle Geschädigten. In der nächsten Entscheidung stellte der BGH nämlich klar, dass Käufer eines manipulierten VW keinerlei Ansprüche haben, sollten sie ihr Fahrzeug nach Herbst 2015, also nach Bekanntwerden des Dieselskandals, gekauft haben. Das heißt aber wiederum nicht, dass Käufer vor Herbst 2015 auf der sicheren Seite sind. Bei älteren Modellen nämlich, die meist schon viele Kilometer auf der Uhr gesammelt haben, werden diese dem angefallenen Schadensersatz angerechnet. So kann es sein, dass die Anrechnung letztlich den Schadensersatz übersteigt und VW demnach keine Zahlungen mehr an den Geschädigten leisten muss. Und es geht noch weiter. Auch die bei unerlaubten Handlungen gemäß § 849 BGB üblicherweise anfallenden, sogenannten Deliktszinsen gewährt der BGH den Geschädigten Käufern nicht.
Käufer eines VW bei dem eine der unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut waren, haben zweifelsohne einen Schaden erlitten. Dies stellte der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 fest, indem er eine Haftung aus sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach bejahte. Das OLG Braunschweig war jedoch der Auffassung, dass der Schaden entfiele, sobald man ein sein manipuliertes Fahrzeug mit einem Software-Update versieht. Der BGH sah dies jedoch gänzlich anders und führte hierzu aus: „Liegt der Schaden – wie das Berufungsgericht (Anm. d. Red.: OLG Braunschweig) unterstellt hat – in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern.“ Darüber hinaus stellte der BGH noch klar, dass ein solcher Schaden weiterhin von § 826 BGB umfasst ist.
Sollten Sie Ihren VW nach Herbst 2015 gekauft haben, sieht es mit etwaigen Schadensersatzansprüchen eher mau aus. Stichtag ist hierbei der 22. September 2015, an dem VW hinsichtlich seiner Schummelei auflöste und jeder zukünftige Käufer also wusste, welches Risiko er mit dem Kauf eines VW von da an eingeht. Der BGH konnte von diesem Zeitpunkt an die für § 826 BGB erforderliche Sittenwidrigkeit nicht mehr feststellen. Hierbei sei laut des VI. Senats „für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach Auflösung des „Dieselskandals“ eine sittenwidrige Schädigung, mangels Arglosigkeit auf Käuferseite nicht mehr erfüllt war. Und dies unabhängig davon, ob der Käufer von der Mitteilung zum Kaufdatum Bescheid wusste.
Wie oben bereits angerissen, sind auch die geschädigten Käufer vor dem 22. September 2015 nicht unbedingt auf der sicheren Seite. Schlechte Aussichten bestehen nämlich für den Fall, wenn die anzurechnenden Nutzungsvorteile den Kaufpreiserstattungsanspruch gänzlich aufzehren. Einfach gesagt: Man kann das Auto nicht jahrelang unbeirrt bis zum Lebenslimit eines Motors nutzen und dann am Ende den Kaufpreis unter dem Vorwand einer Schädigung zurückverlangen. Das OLG Braunschweig wendete für die Berechnung hierbei folgende Formel an:
Der BGH beanstandete die Formel nicht und gab dem Berufungsgericht insofern Recht. Ob die vom OLG Braunschweig als Motorlebensobergrenze festgelegten 250.000km Laufleistung bei einem Passat 2.0 TDI korrekt bemessen sind, konnte der BGH mangels weiterer Rechtsmittel seitens des Klägers nicht mehr klären.
In gleich zwei Urteilen haben die Richter auch die begehrten Deliktszinsen den Geschädigten verwehrt. Grundsätzlich wären Deliktszinsen gemäß § 849 BGB angebracht, bei Sachverlust durch Delikt. Denkbar wäre hier also ein Verlust von Geld, in Form des Kaufpreises. Hiergegen wird aber angebracht, dass jeder geschädigte Käufer als Gegenleistung ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug von VW erhalten hat. Sinn und Zweck des § 849 BGB ist es aber, dass man eine beschädigte oder entzogene Sache nicht nutzen konnte. Da aber jeder Betroffene sein Fahrzeug voll nutzen konnte, sind diese Konstellationen nicht mehr vom Zweck der Norm umfasst. Zudem machte der Senatsvorsitzende Stephan Seiters bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass andernfalls eine Überkompensation die Folge wäre.
Zusammenfassend lässt sich nunmehr sagen, dass der BGH den VW-Konzern hier mit einem dicken blauen Auge davonkommen lässt. Zwar erkennt der BGH die Schädigung der Käufer durch VW generell an, jedoch schließen die Richter sehr wohlwollend eine Vielzahl an Kläger durch oben aufgerissene Einschränkungen von ihrer Kompensation aus. Nichtsdestotrotz macht es Sinn seine Ansprüche vom Fachmann prüfen zu lassen, selbst wenn der eigene Fall möglicherweise ähnlich gelagert ist. Manchmal reichen schon Kleinigkeiten vor Gericht, um das Pendel wieder umzuschwenken.
Unser Team hilft gerne!
Sollten Sie also betroffen sein, dann zögern Sie nicht und lassen Sie uns prüfen, ob ein Vorgehen gegen VW für Sie Sinn macht.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „BGH zum Dieselskandal“.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORIn den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften – sprich in der EU […]
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