Müssen AGB vorgehalten werden?
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Der Rechtsstreit um die Wortmarke „Black Friday“ beschäftigt verschiedene Gerichte schon eine Weile. Auch wir berichteten bereits hier mehrfach über dieses Thema. Nun hat der BGH aber dem Rechtsstreit ein Ende gesetzt und die teilweise Löschung der Marke bestätigt!
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Der Begriff „Black Friday“ kommt aus den USA. Es handelt sich um den Freitag nach Thanksgiving, an dem offiziell das Weihnachtsgeschäfts beginnt. Der Begriff ist schon vor Jahren nach Deutschland geschwappt und steht hier vor allem für tolle Schnäppchen. Die Händler erzielen rund um diesen Tag gigantische Gewinne. Kein Wunder also, dass sich jemand diesen Begriff hat als Wortmarke schützen lassen (Markeninhaber: Super Union Holdings). Ob die Eintragung bzw. anschließende Löschung rechtmäßig war, wird schon lange diskutiert. Nun hat es diese Thematik über das Bundespatentgericht bis zum BGH geschafft.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28.02.2020, wonach die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist. So entschied auch schon das Bundespatentgericht. Der Begriff Black Friday, der im Jahr 2013 beim DPMA eingetragen wurde, wurde vom Portal BlackFriday.de schon 2012 für die Webseite genutzt, auf der Angebote zum Black Friday von Elektrohändlern gepostet wurden. Das Bundespatentgericht sieht daher ein Freihaltebedürfnis für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
Rechtstipp: „Black Friday“ für die Werbedienstleistungen nicht schutzfähig und kann unter anderem bei Handelsdienstleistungen für Elektroartikel nicht verwendet werden.
Für Händler ist die Entscheidung sehr erfreulich, denn die Marke wird für die Dienstleistungen „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.
Rechtstipp: Ab diesem Jahr darf offiziell mit dem Begriff „Black Friday“ geworben werden
Abmahnungen drohen Händlern noch die mit dem Begriff werben, der nicht in eine der oben genannten Kategorien fällt. Abmahner verlangen nicht nur Schadensersatz, sondern auch Unterlassung. Verstößt man dann in Zukunft wieder gegen den Markenschutz, so droht eine vier- bis fünfstellige Vertragsstrafe. Zudem werden die entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung verlangt. Abmahnungen sind also vor allem eins: teuer!
Dieser Fall zeigt deutlich, dass das DPMA nur absolute Schutzhindernisse bei der Markeneintragung prüft. Das wäre bei allgemein gebräuchlichen Worten für den jeweiligen Prüfer sicherlich schnell offensichtlich. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Prüfer neuartige Begriffe noch nicht kennt, die für jüngere Altersgruppen schon durchaus gängig sind und zum alltäglichen Sprachgebrauch gehören. Hier kann es vorkommen, dass ein Wortzeichen eingetragen wird, was eigentlich schon längst im Sprachgebrauch angekommen ist.
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Es gab sehr viele Löschungsanträge gegen die Wortmarke Black Friday. Für Händler ist die höchstrichterliche Entscheidung von großer Bedeutung! Abmahnungen für die Verwendung des Begriffs, der unter eine der Kategorien fällt, werden dadurch unwirksam und zukünftige Abmahnungen sind damit sowieso ausgeschlossen.
Die Entscheidung des BGH ist auch rechtskräftig und damit ist die teilweise Löschung der Marke für die oben genannten Kategorien endgültig.
Sie haben Fragen zur Verwendung des Begriffs Black Friday oder zu einer anderen markenrechtlichen Thematik? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend! Kennen Sie schon unsere Rechtsprodukte zur Markenanmeldung? Informieren Sie sich hier!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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