Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen: Und nun kommt es doch nicht. Noch nicht!
Wir hatten in den vergangenen Tagen wiederholt (hier, hier und hier) […]
Der BGH hat am 28.04.2021 entschieden, dass der Mail-Provider Tutanota die Überwachung von zwei E-Mail-Adressen ermöglichen muss (2 BJs 366/19-9 VS-NfD).
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Alle eingehenden E-Mails werden beim E-Mail-Anbieter Tutanota in einem verschlüsselten Mailspeicher abgelegt, auf die nur der jeweilige Nutzer mit seinem Passwort zugreifen kann. Doch mehrere Gerichte zwingen den E-Mail-Anbieter, die Sicherheitsfunktion zu umgehen, um E-Mails im Bedarfsfall an Strafverfolgungsbehörden ausleiten zu können. Dagegen hatte Tutanota vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklagt, der die Anordnungen der Vorinstanzen jedoch bestätigt. Die Beschwerde sei laut BGH zulässig, aber unbegründet.
Nach § 100a Abs. 1 S.1 StPO kann die Telekommunikation des Betroffenen auch ohne Wissen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat.
Rechtstipp: Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Es kommt, nach Ansicht des BGH, nicht darauf an, ob das Unternehmen Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG erbringt.
Versandte oder empfangene E-Mails sind nach diesem Urteil Kommunikation im Sinne des § 100a StPO, auch wenn die beim Provider zwischen- oder endgespeichert werden.
Rechtstipp: Das gilt unabhängig davon, ob die Dienstleister den Internetzugang ermöglichen oder nur Over-the-top-Dienste bereitstellen.
Das Bundeskabinett verabschiedete den Entwurf zum Telekommunikationsgesetz (TKG). Das Gesetz schafft einen Rechtsrahmen für den deutschen TK-Markt und die Endkunden. Laut dem neuen Gesetzesentwurf zum TKG sollen Chat-Apps künftig bestimmte Bestandsdaten speichern und auf Anfrage der Sicherheitsbehörden herausgeben. Auch die Vorratsdatenspeicherung ist in dem Gesetz vorgesehen.
Erneut hatten Experten nur eine Frist von 48 Stunden zur Stellungnahme. Mit dem neuen TKG sollte ursprünglich ein Rechtsanspruch auf schnelles Internet geschaffen werden. Dieser ist nach der aktuellen Formulierung nicht mehr vorgesehen.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der Ende 2018 in Kraft getreten ist. Er stellt die Weichen für einen modernisierten Telekommunikationsrechtsrahmen in zahlreichen zentralen Themenbereichen, wie der Marktregulierung, der Frequenzpolitik, dem Schutz der Endnutzer, dem institutionellen Gefüge und dem Universaldienst. Kritiker sprechen aber von einer Minimalumsetzung der europäischen Vorgaben.
Rechtstipp: Die Unternehmen dürfen Daten von verdächtigen Kunden nur dann an Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn »zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit« vorliegen, heißt es im Gesetzentwurf. Auch an den Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst oder das Zollkriminalamt müssen Daten von Verdächtigen, soweit vorhanden, in bestimmten Fällen weitergereicht werden.
Der E-Mail-Anbieter Tutanota muss Ermittlungsbehörden nach § 100a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO die Möglichkeit zur Überwachung von zwei verschlüsselten E-Mail-Postfächern einräumen.
Das Unternehmen hält die Entscheidung für „absurd“. Das Einzige, was sie nun noch tun könnten ist, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Jedoch sehen wir hier die Aussichten nicht sehr vielversprechend, da der Bundestag eine Neufassung des TKG verabschiedet hat und E-Mail/ Messanger-Dienste unter das TKG fallen.
Dieses Urteil betrifft allerdings nur unverschlüsselte eingehende und ausgehende Mails, da bereits verschlüsselte E-Mails (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) aus technischen Gründen nicht mehr entschlüsselt werden können.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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