BGH: Keine öffentliche Wiedergabe bei 70-Zeichen-URL
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Schwarzwälder Schinken darf auch dann Schwarzwälder Schinken heißen, wenn er nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wurde. Das entschied mit Beschluss vom 03.09.2020 der BGH (Az. I ZB 72/19). Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das Gericht die Rechtsbeschwerde des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller zurückgewiesen.
In diesem Artikel erfahren Sie alles was Sie zu diesem Urteil und zum Thema Markenschutz wissen müssen!
Bei der Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ handelt es sich seit 1997 um eine geschützte geografische Angabe. Solchen Schutzvorkehrungen, sollen die Qualität und den guten Ruf der geschützten Marke sichern.
Im Jahr 2005 beantragte aber der Schutzverband der „Schwarzwälder Schinkenhersteller“ eine Änderung der Spezifikation. Grund dafür war, dass der Schinken immer seltener im Stück vertrieben wird und ihn viele Kunden inzwischen in Scheiben kaufen.
Damit wollte der Verband erreichen, dass in der Spezifikation geregelt wird, dass das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken nur im Schwarzwald erfolgen darf. Ausnahmen sollte es für Geschäfte, Gaststätten und Caterer geben!
Jedoch wurden dagegen mehrere Einsprüche eingelegt. Unter anderem von einem Hersteller, der seinen Schinken im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufschneidet und verpackt.
Der Streit beschäftigte mehrfach das Bundespatentgericht. Im Jahr 2018 ging der Streit sogar vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 19.12.2018, Az. C-367/17).
Urteil des EuGH: Laut Richter ist eine Beschränkung nur gerechtfertigt, wenn sie „ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten„.
Fraglich war, ob das auch auf den Schwarzwälder Schinken zutrifft?
Das Bundespatentgericht entschied im Jahr 2019, dass der Schwarzwälder Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss und wies eine Beschwerde des Schutzverbandes zurück!
Die Rechtsbeschwerde des Verbands hatte aber keinen Erfolg, denn der BGH hat den Beschluss des BPatG bestätigt und festgestellt, dass die beantragte Änderung der Spezifikation nicht gerechtfertigt ist.
Rechtstipp: Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet zur Qualitätswahrung muss produktspezifisch gerechtfertigt sein. Eine produktspezifische Rechtfertigung liegt deshalb nur vor, wenn das Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist.
Das heißt konkret, dass auch außerhalb des Erzeugungsgebiets ohne höhere Risiken für die Qualität geschnitten und verpackt werden kann!
Natürlich kann auch an anderen Standorten genauso kontrolliert werden, dass wie in diesem Fall zB. die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind oder die Schneideanlage korrekt gereinigt wird. Produktspezifisches Fachwissen ist dafür nämlich nicht erforderlich.
Durch Markenanmeldung wird Ihrem Produkt ein bestimmtes Zeichen zugeordnet. Dieses Zeichen dient dazu, Ihr Produkt von Produkten der Konkurrenz zu unterschieden. Dies geschieht oftmals durch einen bestimmten Slogan, einen besonderen Namen oder einem Logo. Die Markenanmeldung bewirkt, dass Ihr Produkt vor unbefugtem Kopieren geschützt wird. Sie als Inhaber der Marke sind im Ergebnis dann der einzige, der diese Marke benutzen und vermarkten darf. Die Markenanmeldung bewirkt aber auch, dass Sie die Marke im Rechts- und Geschäftsverkehr benutzen müssen. Nur so können Sie den Schutz und das Recht an der Marke aufrechterhalten. Sollten Sie die Marke für einen längeren Zeitraum (5 Jahre) nicht nutzen, können Dritte einen Antrag auf Entfernung der Marke aus dem Register beim zuständigen Markenamt stellen.
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Dieser Beschluss hat für das Markenrecht große Bedeutung. Der BGH bestätigte hier die rechtlich einwandfreie Entscheidung des Bundespatentgerichts:
Der Schwarzwälder Schinken muss nicht im Schwarzwald geschnitten werden.
In der heuten Zeit lagert man Produktionsvorgänge weitestgehend aus. Das Aufschneiden eines Schinkens, so wie in diesem Fall, muss nicht im Schwarzwald erfolgen, damit der Verbraucher noch die gleiche Qualität erhält, wie er es in der Vergangenheit durch die geschützte Marke gewohnt war.
Gerade für die Hersteller und die Inhaber des Markenrechts ist dieser Beschluss von größter Wichtigkeit. Auch an anderen Standorten kann man nämlich die gleiche Qualität und Güte walten lassen, wenn es um das Aufschneiden oder Verpacken von Produkten geht. Standortgebunden könnten hingegen Herstellungsprozesse sein, die auch bedingt durch regionale Produkte, sonst an Qualität verlören. Das wäre dann nicht mehr mit dem Markenschutz vereinbar.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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