BGH-Entscheidung zum Sampling

Guido Kluck, LL.M. | 17. Mai 2020

Der BGH hat sich erneut zu dem seit 2004 vor Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und Kraftwerk über das Thema Sampling geäußert (Urt. v. 30.04.2020 – I ZR 115/16). Die Band Kraftwerk sieht eine Urheberrechtsverletzung in der Verwendung einer zwei sekündigen Rhythmussequenz aus dem Song „Metall auf Metall“ durch Moses Pelham in dessen Song „Nur mir“.

Wie ist das Verfahren zum Sampling bisher verlaufen?

Zunächst war das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg anhängig, welches Kraftwerk Recht gab. Eine Berufung vor dem OLG Hamburg blieb ohne Erfolg. Die Revision zum BGH führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Dieses wies dann die Berufung zurück. Daraufhin ging Moses Pelham wieder in Revision, welche der BGH zurückwies. Daraufhin ging die Sache zum Bundesverfassungsgericht, welches die Revisionsurteile aufhob und an den BGH zurückverwies. Dieser wiederum hat dann den EuGH um Hilfe gefragt. Über die Entscheidung des EuGH berichteten wir letztes Jahr hier. Dieser meinte, dass auch kurze Audiofragmente dem Urheberrecht unterliegen, es sei denn, dass dieses Fragment in geänderter und nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird. Nun musste der BGH mit dieser Aussage über das Sampling im Fall von Kraftwerk und Moses Pelham entschieden.

Ist Sampling nach Ansicht des BGH erlaubt?

Der BGH erklärt in seiner Entscheidung, dass es beim Sampling und dessen Rechtmäßigkeit auf das Datum des Samplings ankommt. Ausschlaggebend ist dabei der 22. Dezember 2002. Ab diesem Tag gilt die Richtlinie 2001/29/EG, die in Art. 2 c) das Vervielfältigungsrecht für Tonträgerhersteller und in Art. 5 Abs. 2 und 3 Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts regelt.

Rechtslage zum Sampling vor dem 22. Dezember 2002:

Vor dem 22. Dezember 2002 und damit der Geltung der Richtlinie ist das deutsche Recht unabhängig von Vorgaben der EU zu beachten. Mithin ist § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.

§ 85 Abs. 1 S. 1 Fall 1 UrhG besagt:

„Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen […].“

Dieses Vervielfältigungsrecht sei hier aber wohl nicht verletzt, weil sich Moses Pelham auf eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen könne.

In § 24 Abs. 1 UrhG heißt es:

„Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“

Und Moses Pelham habe mit seinem Song „Nur mir“ ein selbstständiges Werk geschaffen. Auch die Ausnahme in Absatz 2, der besagt, dass Absatz 1 nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird, gilt, sei hier nicht einschlägig, da keine Melodie vorliege.

Rechtslage zum Sampling nach dem 22. Dezember 2002:

Ab dem 22. Dezember 2002 sind die Vorgaben der EU-Richtlinie zu beachten. Das deutsche Recht darf nicht gegen diese verstoßen.

Der EuGH hat – wie oben erklärt – entschieden, dass auch die Vervielfältigung eines nur sehr kurzen Audiofragments eine teilweise Vervielfältigung darstellt. Dadurch sollen die Urheberrechte gestärkt werden. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn im Rahmen der Kunstfreiheit ein Audiofragment verändert wird und dann beim Hören im neuen Musikstück nicht wiedererkennbar ist. Dies wird damit begründet, dass die Interessen des Tonträgerherstellers dann nicht hinreichend stark beeinträchtigt sind.

Im Fall von Moses Pelham wurden die 2 Sekunden nur leicht verändert übernommen. Der als Maßstab herangezogene durchschnittliche Hörer eines Musikstücks ist dennoch in der Lage, den Rhythmus zu erkennen, weswegen es sich hier um eine unerlaubte Vervielfältigung des Musikstücks handelt. Auch auf § 24 UrhG kann sich der Künstler nun nicht mehr berufen, da die Richtlinie 2001/29/EG keine solche Ausnahme vorsieht.

Ist das Verfahren zum Sampling damit abgeschlossen?

Leider ist der Streit zwischen Moses Pelham und Kraftwerk zum Sampling damit aber noch nicht vorbei. Das liegt daran, dass das Oberlandesgericht Hamburg, bei dem der Fall vorher anhängig war, „keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ob solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren.“ Daher muss nun das OLG Hamburg die letzte Entscheidung treffen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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