BGH erklärt Facebooks Nutzungsregeln für ungültig

Guido Kluck, LL.M. | 12. August 2021

Interessantes Urteil des BGH (Urteile vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20): die Nutzungsbestimmungen von Facebook sind teilweise unzulässig. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Social Media Plattform nicht einfach Nutzerbeiträge löschen darf, ohne den Betroffenen darüber zu informieren.

Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Streit um Teilsperrung des Nutzerkontos

Die Parteien stritten in diesem Fall über die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung der Facebook-Nutzerkonten der Kläger und der Löschung einiger Kommentare durch Facebook.

Facebook sollte die von ihnen in dem Netzwerk veröffentlichten und von der Beklagten gelöschten Beiträge freischalten und eine erneuten Sperre ihrer Nutzerkonten und Löschung ihrer Beiträge unterlassen.

Nutzungsbestimmungen berechtigen nicht zur Löschung von Beiträgen 

Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook in der seit dem 19.04.2018 geltenden Fassung darf nicht gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen werden. In den jeweiligen Kommentaren schimpfte der Kläger gegen Migranten – das verstößt gegen die „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook. Daher sperrte Facebook vorübergehend die Nutzerkonten. Die Kläger konnten in dieser Zeit nichts posten, nichts kommentieren und auch die Messenger-Funktion nicht nutzen.

Die zuständigen Richter urteilten aber, dass Facebook nicht aufgrund ihrer Nutzungsbestimmungen und Gemeinschaftsstandards zur Löschung der Beiträge der Kläger und Sperrung ihrer Nutzerkonten berechtigt gewesen ist.

Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Auch, wenn die Parteien die neuen AGB wirksam mit einbezogen haben, sind die in den geänderten Nutzungsbedingungen von Facebook eingeräumten Vorbehalte, betreffend die Entfernung von Nutzerbeiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten, jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Richter entschieden, dass durch diese Klausel die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.

Denn bei dieser Klausel bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, weswegen gerade auf die Grundrechte abzustellen ist. 

§ 307 Abs. 1 BGB:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

Meinungs- und Berufsfreiheit 

Für die Facebook Nutzer muss die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber der Berufsfreiheit von Facebook (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in Ausgleich gebracht werden. 

Demnach ist Facebook grundsätzlich berechtigt, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben. Diese dürfen auch über die strafrechtlichen Vorgaben (zum Beispiel Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen. Facebook darf sich auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren.

Aber:  Es ist nach Ansicht des BGH erforderlich, dass sich Facebook in ihren AGB verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt. 

Fazit

Facebook ist nach diesem Urteil nicht berechtigt einfach kommentarlos Nutzerkonten zu sperren und Beiträge zu löschen. Nutzer müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten und über eine Sperrung des Nutzerkontos informiert werden. 

Natürlich bleibt die Löschung strafbarer Posts auch nach diesem Urteil bestehen. Die Vorschriften des StGB finden selbstverständlich auch über die Gemeinschaftsstandards von Facebook hinaus Anwendung. Dennoch darf Facebook eigene Standards festsetzen, solange sie im Einklang mit den §§ 305 BGB stehen.

Für Facebook bedeutet das jetzt, dass die Beiträge wiederhergestellt werden müssen und eine Sperrung der Nutzerkonten/ Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu unterlassen ist. In Zukunft muss die Plattform Nutzer darüber unterrichten, wenn ein Eingriff in die Kommentare droht. Nur dann kann der Nutzer dazu Stellung nehmen. 

Sie haben Fragen zum Thema Facebook, Gemeinschaftsstandards oder bzgl. einer Sperrung eines Nutzerkontos? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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