BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen
Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von […]
Jameda betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen, soweit sie diese bei Jameda bekannt sind. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Jameda bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet Jameda bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
In dem heute von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine in Köln niedergelassene Hautärztin geklagt, um die Löschung ihres Profils zu bewirken, da sie auf jameda.de aufgeführt wurde, ohne hierzu ihr Einverständnis erklärt zu haben. Aufgrund wiederholter schlechter Bewertungen hatten die Ärztin bereits in der Vergangenheit die Löschung der schlechten Bewertungen gegenüber Jameda unter anwaltlicher Hilfe durchgesetzt. Die Ärztin klagte insbesondere dagegen, dass auf jameda.de für andere Ärzte geworben wird. Auf der Profilseite der Ärztin warb jameda nämlich auch für konkurrierende Hautärzte in der Nähe der Praxis der Ärztin. Die Ärztin störte besonders, dass bei registrierten zahlenden Kunden von jameda keine Werbung für Konkurrenten eingeblendet wird.
In den Vorinstanzen hatte das Landgericht Köln (28 O 7/16) und das Oberlandesgericht Köln (15 U 121/16) die Klage zurückgewiesen. Es sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Daten der Ärztin auf jameda.de veröffentlicht werden. Die Vorinstanzen legten dabei die frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu jameda aus dem Jahr 2014 (Urteil vom 23. September 2014, Az. VI ZR 358/13) für ihre Entscheidung zu Grunde. In dieser Entscheidung hatte der BGH bereits entschieden, dass im Grundsatz eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.
Über den Löschungsanspruch der Ärztin hat nun heute der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17) entschieden.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Ein solcher Fall lag nach Ansicht des Bundesgerichtshofes vor. Dabei ließ der Bundesgerichtshof sein früheres Urteil vom 23. September 2014 – (AZ: VI ZR 358/13 – BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal nicht unberücksichtigt. Der heute zu entscheidende Fall unterschied sich nach der Ansicht des BGH jedoch von der Entscheidung aus dem Jahr 2014.
Denn mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt Jameda ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während Jameda bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Hautärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Ärztin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes dürfte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis derartiger Portale haben. Denn um die ihnen zugebilligte Privilegierung zu erhalten müssen sie als neutraler Informationsmittler agieren.
Berücksichtigt man, dass viele Ärzte und Zahnärzte nicht auf Jameda und ähnlichen Portalen aufgeführt werden wollen, so dürfte damit zu rechnen sein, dass viele Ärzte und Zahnärzte die heutige Entscheidung zum Anlass nehmen, um eine Löschung ihres Profils zu erwirken.
Auch für Verbraucher dürfte das heutige Urteil positiv zu bewerten sein. Denn durch dieses Urteil werden die Portalbetreiber verpflichtet als neutraler Informationsvermittler aufzutreten, so dass er leichter erkennen kann, ob es sich um eine neutrale Information oder ein kommerzielles Angebot des Portalbetreibers handelt.
Das Urteil wird sich auch auf Bewertungsportale für Hotels, Restaurants, etc. auswirken. Denn die heutigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofes sind auch auf diese Portale anwendbar. Nur wer neutral Informationen anbietet und nicht zwischen zahlenden und nicht-zahlenden Mitgliedern unterscheidet, unterliegt der Meinungs- und Medienfreiheit. Wer dies nicht tut, wird als kommerzielle Plattform betrachtet.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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