BGH: Schadensersatz bei Flugverspätung

Guido Kluck, LL.M. | 20. September 2019

Eine Flugverspätung gerade im langersehnten und lang geplanten Urlaub ist zwar immer ärgerlich und mit zusätzlichen Kosten verbunden, doch nicht immer besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn bereits Ausgleichszahlungen durch die Airline vorgenommen wurden.

Nach dem Amtsgericht und Landgericht jeweils die Ansprüche der Kläger ablehnten, entschied nun der BGH am 6. August 2019 (Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18) zum Thema Reiserecht: Reisende haben neben der pauschalen Ausgleichszahlung der Airline keinen Anspruch auf Schadensersatz. 

Entscheidung des BGH zur Flugverspätung

Ausgleichzahlungen, die Reisende bei einer massiven Flugverspätung bereits von der Airline bekommen, werden auf sonstige Schadensersatzforderungen angerechnet. Die Entscheidung wurde nach Klageeinreichung mehrerer Flugreisender getroffen, die zuzüglich zu bereits gezahlten Ausgleichszahlungen weitergehenden Ersatz für sonstige Kosten haben wollten. Dies betraf vor allem Schadensersatz für Hotel- und Mietwagenkosten. 

Ausgangssituation

Der BGH hatte gleich in zwei Fällen zu entscheiden, die ähnlich gelagert waren. Im ersten Fall hatte eine Gruppe in einem Reisebüro eine Urlaubsreise gebucht, die Flüge von Frankfurt nach Las Vegas und zurück beinhaltete sowie Aufenthalte in mehreren Hotels. 

Die Fluggesellschaft führte den Hinflug jedoch nicht aus, sodass die Reisenden einen anderen Flug über Vancouver mit über 30 Stunden Verspätung nehmen mussten. Die Reisenden begehrten Ausgleichszahlungen von Höhe von 600 Euro pro Person. Daneben machten sie Mietwagen- und Hotelkosten, die Kosten für ein anderes als das gebuchte Hotel und ihre Rechtsanwaltskosten geltend. 

In dem ähnlich gelagerten Fall wollten Flugreisenden von Frankfurt nach Windhoek in Namibia fliegen, um von dort eine Rundreise durch das Land anzutreten. Aufgrund von Verzögerungen des Abflugs kamen die Reisenden erst einen Tag später an ihrem Ziel an und konnten ihre Rundreise dementsprechend erst später beginnen. Auch in diesem Fall begehrten die Reisenden Ausgleichszahlungen von je 600 Euro pro Person sowie die Koste für je eine Hotelübernachtung in Windhoek und in der Safari Lodge, die sie bereits gebucht, diese jedoch nicht mehr erreicht haben. 

Schadensersatz und Ausgleichszahlung sind bei Flugverspätung zu verrechnen

Den Richtern nach sind die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zu verrechnen. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass die zu zahlenden Leistungen nach der FluggastrechteVO auch entstandene Folgeschäden abdecken sollen. Darunter zu fassen sind auch nutzlos gewordene Aufwendungen oder Zusatzkosten. Daher seien die geforderten Schadensersatzansprüche nach § 12 Abs. 1 S. 2 FluggastrechteVO auf Ausgleichszahlungen anzurechnen. 

Anrechnung nach nationalem Recht

Die Anrechnung selbst richtet sich nach nationalem Recht. Nach § 651p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB haben sich Reisende alle Beträge anrechnen zu lassen, die sie bereits nach der FluggastrechteVO erhalten haben. Die Regelung war in diesen Fällen jedoch nicht anwendbar, da die Ereignisse vor Inkrafttreten des Paragraphen am 1. Juli 2018 stattfanden. 

Die Richter lösten die Fälle jedoch nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrecht und dem Bereicherungsverbot. Die Forderungen der Kläger bei einer Flugverspätung seien geringer als die gewährten Ausgleichszahlungen in Höhe von je 600 Euro. Eine weitergehende Überkompensation von Ansprüchen und eine daraus resultierende Besserstellung des Geschädigten sei nicht möglich, sodass die gegenseitige Anrechnung zwingende Konsequenz ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der übersteigende Betrag eingefordert werden kann, sollten die Schadenersatzansprüche die Ausgleichszahlungen übersteigen. 

Bei Fragen zu Flugverspätungen können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen umgehend!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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