Rückerstattung der Maklerprovision: Widerrufsbelehrung ist entscheidend!
Ein Makler hat keinen Anspruch auf Provision, wenn er einem Verbraucher […]
Eine Flugverspätung gerade im langersehnten und lang geplanten Urlaub ist zwar immer ärgerlich und mit zusätzlichen Kosten verbunden, doch nicht immer besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn bereits Ausgleichszahlungen durch die Airline vorgenommen wurden.
Nach dem Amtsgericht und Landgericht jeweils die Ansprüche der Kläger ablehnten, entschied nun der BGH am 6. August 2019 (Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18) zum Thema Reiserecht: Reisende haben neben der pauschalen Ausgleichszahlung der Airline keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Ausgleichzahlungen, die Reisende bei einer massiven Flugverspätung bereits von der Airline bekommen, werden auf sonstige Schadensersatzforderungen angerechnet. Die Entscheidung wurde nach Klageeinreichung mehrerer Flugreisender getroffen, die zuzüglich zu bereits gezahlten Ausgleichszahlungen weitergehenden Ersatz für sonstige Kosten haben wollten. Dies betraf vor allem Schadensersatz für Hotel- und Mietwagenkosten.
Der BGH hatte gleich in zwei Fällen zu entscheiden, die ähnlich gelagert waren. Im ersten Fall hatte eine Gruppe in einem Reisebüro eine Urlaubsreise gebucht, die Flüge von Frankfurt nach Las Vegas und zurück beinhaltete sowie Aufenthalte in mehreren Hotels.
Die Fluggesellschaft führte den Hinflug jedoch nicht aus, sodass die Reisenden einen anderen Flug über Vancouver mit über 30 Stunden Verspätung nehmen mussten. Die Reisenden begehrten Ausgleichszahlungen von Höhe von 600 Euro pro Person. Daneben machten sie Mietwagen- und Hotelkosten, die Kosten für ein anderes als das gebuchte Hotel und ihre Rechtsanwaltskosten geltend.
In dem ähnlich gelagerten Fall wollten Flugreisenden von Frankfurt nach Windhoek in Namibia fliegen, um von dort eine Rundreise durch das Land anzutreten. Aufgrund von Verzögerungen des Abflugs kamen die Reisenden erst einen Tag später an ihrem Ziel an und konnten ihre Rundreise dementsprechend erst später beginnen. Auch in diesem Fall begehrten die Reisenden Ausgleichszahlungen von je 600 Euro pro Person sowie die Koste für je eine Hotelübernachtung in Windhoek und in der Safari Lodge, die sie bereits gebucht, diese jedoch nicht mehr erreicht haben.
Den Richtern nach sind die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zu verrechnen. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass die zu zahlenden Leistungen nach der FluggastrechteVO auch entstandene Folgeschäden abdecken sollen. Darunter zu fassen sind auch nutzlos gewordene Aufwendungen oder Zusatzkosten. Daher seien die geforderten Schadensersatzansprüche nach § 12 Abs. 1 S. 2 FluggastrechteVO auf Ausgleichszahlungen anzurechnen.
Die Anrechnung selbst richtet sich nach nationalem Recht. Nach § 651p Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB haben sich Reisende alle Beträge anrechnen zu lassen, die sie bereits nach der FluggastrechteVO erhalten haben. Die Regelung war in diesen Fällen jedoch nicht anwendbar, da die Ereignisse vor Inkrafttreten des Paragraphen am 1. Juli 2018 stattfanden.
Die Richter lösten die Fälle jedoch nach den Grundsätzen des allgemeinen Schadensersatzrecht und dem Bereicherungsverbot. Die Forderungen der Kläger bei einer Flugverspätung seien geringer als die gewährten Ausgleichszahlungen in Höhe von je 600 Euro. Eine weitergehende Überkompensation von Ansprüchen und eine daraus resultierende Besserstellung des Geschädigten sei nicht möglich, sodass die gegenseitige Anrechnung zwingende Konsequenz ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der übersteigende Betrag eingefordert werden kann, sollten die Schadenersatzansprüche die Ausgleichszahlungen übersteigen.
Bei Fragen zu Flugverspätungen können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOREin Makler hat keinen Anspruch auf Provision, wenn er einem Verbraucher […]
Kennen Sie den Film A Star is Born? Einigen der Zuschauer […]
Immer wieder gehen Entscheidungen von Gerichten durch die Medien, welche unwirksame […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.