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Der Bundesgerichtshof hat am 17.03.2022 (Az. III ZR 79/21) zu Thema Betriebsschließungen und Entschädigungszahlungen entschieden und dürfte damit alle Gastronomen und Hoteliers enttäuschen. Er wies die Klagen auf Entschädigungen ab. Damit erhalten die Gastronomen und Hoteliers keine Entschädigungen!
Wir berichteten bereits auf unserem Blog ausführlich und aktuell zum Thema coronabedingter Betriebsschließungen. Lesen Sie daher auch unseren Artikel zum Thema: „Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie“ und „Entschädigung bei Corona-bedingten Betriebsschließungen“.
Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!
Ein Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs klagte, weil das Land Brandenburg am 22. März 2020 eine Corona-Eindämmungsverordnung erließ, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Der Betrieb des Klägers war demnach im Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war.
Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an.
Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 EUR als Corona-Soforthilfe an ihn aus. Der Kläger hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.
Zuvor wurden die Klage des Gastronom auf Zahlung von 27.017, 28 EUR für u.a. Verdienstausfall, Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge usw., vom LG und OLG abgewiesen. Auch der BGH stimmt den Vorinstanzen zu.
Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG zu, da die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung, einen Anspruch auf Entschädigung gewährt.
Bereits die Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG scheidet von vornherein aus, da die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kläger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen wurde.
Auch ein Anspruch auf Entschädigung aus § 65 Abs. 1 IfSG lehnte der BGH ab, da dem eindeutigen Wortlaut besagt, dass die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig ist. Das Oberste Gericht äußerte sich wie folgt: „§ 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird.“
Der BGH lehnte die verfassungskonforme Auslegung der Normen entschieden ab, da die verfassungskonforme Auslegung einer Norm voraussetzt, „dass mehrere Deutungen möglich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der Wortlaut von § 56 und § 65 IfSchG ist klar und lässt eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung für Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinn vorzusehen.“
Auch die analoge Anwendung er Normen lehnte der BGH ab, da es an einer dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage fehle.
Mit der Ablehnung der Entschädigungsanspruch hob der BGH aber auch hervor, dass die gesetzgeberische Intention ist, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen („Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung“). Es liegt also einzig und allein am Gesetzgeber die Unternehmer, durch entsprechende gesetzliche Grundlagen, zu entschädigen.
Die Gastronomen und Hoteliers leisteten Pandemiehilfe, die laut BGH keine Staatshaftung begründet. Das Sozialstaatsprinzip kenne nur den innerstaatlichen Ausgleich. Nähere Gestaltungen zu einer Ausgleichspflicht müsse daher der Gesetzgeber treffen.
Für Betroffene heißt es, dass das Verfahren zunächst rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht wäre zwar möglich, wird aber zur Zeit nicht erwogen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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