OLG Dresden: Negative DSGVO-Auskunft ausreichend
Über den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO und wie man ihn […]
Käufer eines vom VW-Diesel-Abgasskandals betroffenen Fahrzeugs, die ihr Fahrzeug nach der Enthüllung dieses Skandals erwarben, haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des nachträglich aufgespielten Software-Updates. Ein sittenwidriges Verhalten nach § 826 BGB läge demnach nicht mehr vor, so der BGH in seinem Beschluss vom 09.03.2021 (VI ZR 889/20).
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Der Kläger erwarb am 16. September 2016 einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Bei diesem Motor handelt es sich um einen der VW-Diesel-Motoren auf dem die gemeinhin bekannte „Schummelsoftware“ aufgespielt wurde. Konkret handelte es sich um eine Software, die den Unterschied zwischen alltäglichen Fahrten und Fahrzeugkontrolluntersuchungen erkannte und den Schadstoffausstoß dementsprechend anpasste.
Dies war dem Kläger auch noch vor Abschluss des Kaufvertrags wohl bewusst, kaufte den VW aber dennoch. Im Dezember 2016 ließ er dann das Software-Update, welches das Kraftfahrtbundesamt gerichtlich VW hat entwickeln lassen, aufspielen. Danach warf der Kläger VW jedoch vor, mit dem Software-Update sei eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines sog. Thermofensters implementiert worden. Er verlangte daraufhin im Wesentlichen die (Rück-)Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Klage begründete er damit, er sei sittenwidrig getäuscht worden.
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und aus § 826 BGB bestünden nicht.
Rechtstipp: Es fehlt an der Erregung eines Irrtums und an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung. Weil der Kläger das Fahrzeug erst zwölf Monate nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals gekauft habe, als diese Thematik die täglichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht habe.
Im Übrigen zeige auch die Adhoc-Mitteilung vom 22. September 2015, dass die Beklagte zumindest ab diesem Zeitpunkt keinen Täuschungsvorsatz mehr gehabt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der BGH befand die Nichtzulassungsbeschwerde als „nicht begründet“. Er wies sie daher ebenfalls zurück und nutzte die Gelegenheit um sich mit der Sittenwidrigkeit zu diesem Thema auseinanderzusetzen und führte wie folgt aus:
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.
Dieses Erfordernis sah der BGH an dieser Stelle jedoch noch nicht erreicht. Und das, obwohl der Kläger vermeintlich zutreffend zugrunde legte, mit dem Software-Update sei eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters implementiert worden. Dieses Thermofenster habe die Abgasrückführung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad Celsius deutlich reduziert.
Der unterstellte Gesetzesverstoß reichte dem BGH in der Gesamtbetrachtung nicht, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren.
Die Applikation eines Thermofensters sei, nach Ansicht der zuständigen Richter, nicht mit der Verwendung der eingangs erwähnten „Schummelsoftware“ zu vergleichen. Während letztere nämlich unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, sei der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt, so der BGH.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORÜber den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO und wie man ihn […]
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