Keine Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum
Nach der Entscheidung des BGH vom 09.05.2012 Az.: VIII ZR 327/11 […]
Neuer Beschluss des Bundesgerichtshof im Markenrecht. Der Markenname „HUQQA“ ist nicht markenfähig, da er keine Unterscheidungskraft besitzt. Die Löschung der Markenbezeichnung ist daher nicht mehr zu verhindern (Beschl. v. 21.04.2022, Az. 1 ZB 39/21).
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Dem Beschluss des BGH ist ein Markenstreit vor dem Bundespatentgericht (BPatG) vorhergegangen. Ein Unternehmen hatte im Jahr 2015 den Begriff „HUQQA“ als Wort-Bild-Marke in Waren- und Dienstleistungsgruppen eintragen lassen, die u.a. Raucherartikel, sowie den Betrieb von Nachtclubs vorsahen.
Ein konkurrierendes Unternehmen beantragte im Jahr 2018 die Löschung der Marke, mit der Begründung, dass die angegriffene Marke nicht unterscheidungskräftig sei und darüber hinaus freihaltebedürftig ist.
Am 4. Februar 2020 wurde die Marke daraufhin vom DPMA gelöscht.
Das Unternehmen legte nach der Löschung ihrer Marke vor dem BPatG Beschwerde ein, die jedoch erfolglos blieb (Beschl. v. 3.3.2021 – 28 W 37/20). Das BPatG stellt sich in seinem Beschluss auf die Seite des DPMA und bestätigte die fehlende Unterscheidgungskraft des Markennamen. Die Eintragung der Marke war daher bereits fehlerhaft gewesen und daher zu löschen, da ein Freihaltebedürfnis besteht.
Der Markenname „HUQQA“ sei außerdem zur Zeit der Eintragung in Deutschland bereits als Synonym für „Wasserpfeife“ genutzt worden. Interessant ist aber vor allem, dass der BGH bestätigte, dass die Marke freihaltebedürftig ist, da sie für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgruppen als Bezeichnung genutzt werden könnte.
Die Markeninhaberin trug vor, dass der Wortbestandteil „HUQQA“ aufgrund der Doppelkonsonantenfolge „QQ“ sowie der Großbuchstaben in seiner Schreibweise weder in der deutschen noch in einer anderen Sprache wiederfinde und dadurch Unterscheidungskraft begründen könne. Ferner trug sie vor, dass der Begriff „Wasserpfeife“ in der indischen Sprache anders geschrieben werde und die Bezeichnung „Huqqa“ im Übrigen „Gefäß“ und gerade nicht „Wasserpfeife“ meine.
Das überzeugte den BGH jedoch nicht. Die zuständigen Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass sich das BPatG nicht mit Frage auseinandersetzen müsse, ob Huqqa im Indischen gegebenenfalls anders geschrieben werde. Es kommt allein auf die Lage in Deutschland an.
Nach vorliegenden Handelsregisterauszügen wurden bereits 2013 „Huqqa Bars“ betrieben. Die Schreibweise mit Großbuchstaben oder dem Doppel-Q ändere hieran nichts, da es aus Sicht des I. Zivilsenats ebenfalls zulässig ist, eine phonetische Gleichwertigkeit mit anderen kursierenden Bezeichnungen anzunehmen.
Darüber hinaus sei der Name „Hukka“ entgegen der Behauptung der Markeninhaberin bereits seit 1996 im Duden zu finden. Dies gelte auch für die Variante „Huka“. Geläufig sei ferner die aus dem Englischen übernommene Schreibweise „Hookah“.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Begriff „HUQQA“ als Alternativbezeichnung für „Wasserpfeife“ einem erheblichen Teil der Verkehrskreise (vor allem Jugendliche und junge Erwachsene) geläufig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehr den ihm ebenfalls geläufigen englischen Begriff „Hookah“ mit dem phonetisch gleichwertigen Begriff „HUQQA“ in Verbindung bringen wird. Darüber hinaus ist der Begriff nicht nur für Raucherartikel, sondern auch für Unterhaltungs- und Verpflegungsdienstleistungen beschreibend, da der angesprochene Verkehr davon ausgehen wird, dass diese die Möglichkeit des Konsums von Wasserpfeifen mit umfassen oder „Wasserpfeifen“ thematisch oder konzeptionell zum Gegenstand haben. Dem Zeichen fehlt es also offensichtlich an Unterscheidungskraft und dieses Schutzhindernis lag auch schon bei der Markenanmeldung vor, weshalb sie unzulässig war und die Löschung gerechtfertigt ist.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass das DPMA nur absolute Schutzhindernisse bei der Markeneintragung prüft. Das wäre bei allgemein gebräuchlichen Worten für den jeweiligen Prüfer sicherlich schnell offensichtlich. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Prüfer neuartige Begriffe noch nicht kennt, die für jüngere Altersgruppen schon durchaus gängig sind und zum alltäglichen Sprachgebrauch gehören. Hier kann es vorkommen, dass ein Wortzeichen eingetragen wird, was eigentlich schon längst im Sprachgebrauch angekommen ist.
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