BGH zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Suchmaschinenbetreiber Google
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Der BGH hat am 25.01.2022 (Az. II ZB 15/21) beschlossen, dass bei Firmennamen nicht alle Sonderzeichen zulässig sind und eine Eintragung ins Handelsregister mangels erforderlicher Kennzeichnungseignung abgelehnt werden kann.
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Die „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ wollte ihren Firmennamen im Januar 2021 im Handelsregister eintragen lassen. Das wurde vom AG Oldenburg abgelehnt. Es fehle an der Kennzeichnungskraft, da der Name nicht aussprechbar sei.
Eine Beschwerde vor dem OLG Oldenburg hatte für die Gesellschafterin der „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ auch keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof schloss sich nun den Vorentscheidungen an.
Als öffentliches Verzeichnis dokumentiert die Handelsregistereintragung die EInträge der angemeldeten Kaufleute im Bereich des zuständigen Registergerichts. Es ist von jedermann möglich das Register einzusehen und Informationen über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen einzuholen.
§ 15 I, II HGB: „(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.“
Die Offenlegung der Unternehmensverhältnisse durch das Register (Publizität) soll Vertrauen beseitigen oder begründen. Der Absatz 1 zielt auf die negative Publizität ab, also das Vertrauen Dritter in das Schweigen des Handelsregisters (Fehlen der vorgeschriebenen Eintragungen und Bekanntmachungen). Absatz 2 setzt den Kaufmann in den Stand, den Rechtsverkehr mittels des Handelsregisters über wichtige Tatsachen zu unterrichten, und schneidet vertrauensbeschränkend nach Ablauf einer Karenzfrist den Einwand fehlender Kenntnis ab.
Grundsätzlich braucht jede Firma eine Eintragung ins Handelsregister, die gewerbliche tätig werden möchte und einen kaufmännischen Betrieb erfordert. Ausnahmen gelten jedoch für Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Sie können sich jedoch freiwillig eintragen lassen.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist mit Kosten verbunden, die zwischen 200 – 300 EUR liegen können. Bei größeren Unternehmen mit einem höheren Geschäftskapital müssen mit 700 EUR für die Eintragung rechnen.
Bezüglich des Firmennamens ist sich die Rechtsprechung einig. Der Name muss aussprechbar sein. Deshalb sind Sonderzeichen im Namen, so wie in diesem Fall, regelmäßig ausgeschlossen. Es gibt aber Sonderzeichen, die aussprechbar sind, weswegen eine Eintragung ausnahmsweise möglich ist. Das sind z.B. Sonderzeichen wie „&“ oder „+“. Die Zeichenfolgen „//“ sind jedoch nach Auffassung der Richter nicht aussprechbar.
Aber ist es wirklich so, dass die Sonderzeichen nicht aussprechbar sind? Immerhin kennt jeder die Bezeichnung für diese Zeichen.
Der BGH setzt aber Kriterien für die Auswahl des Firmennamens. Der Firmenname hat die Funktion das Unternehmen mit einem Namen zu kennzeichnen. Demnach muss der Firmenname für den durchschnittlichen Betrachter aussprechbar sein. Hier kommt es auf den allgemeinen Sprachgebrauch an. „Slash“ steht nach Auffassung des BGH grundsätzlich nicht im allgemeinen Sprachgebrauch, weshalb es an der Kennzeichnungskraft fehle.
Die Eintragung ins Handelsregister hat das Ziel für die Öffentlichkeit eine Informationsquelle zu sein. Die Eintragung soll vertrauensschützende, aber auch vertrautenzerstörende Wirkung entfalten.
Bei der Verwendung von Sonderzeichen im Firmennamen kommt es auf die Aussprechbarkeit an. Dabei kann man bei der Namenssuche für Firmen auf den kaufmännischen Verkehr abstellen. Ist das Sonderzeichen da sprachlich im Gebrauch, dann wird das Registergericht die Eintragung mangels Aussprechbarkeit nicht ablehnen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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