BGH stärkt Bankkunden – Fordern Sie jetzt Ihr Geld zurück

Guido Kluck, LL.M. | 14. Juli 2021

Der BGH hat nun Bankkunden bestärkt, die vorzeitig aus einem Immobilienkredit aussteigen wollen (Az. XI ZR 320/20) vom 28. Juni 2021.

Damit bestätigte der BGH ein Urteil des OLG Frankfurt a.M., wonach die aufgerufene sog. Vorfälligkeitsentschädigung in vielen Fällen zu hoch ist und ohne Rechtsgrund geleistet wurde. 

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt 

Im konkreten Rechtsstreit sollte der Kreditnehmer für die Ablösung von zwei Darlehen mehr als 

21 500 Euro an die Commerzbank zahlen. Mit einer solchen Entschädigung sichern sich Geldhäuser grundsätzlich einen Ausgleich dafür, dass ihnen im Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages Zinseinnahmen entgehen.

OLG Frankfurt – sog. Vorfälligkeitsentschädigung entspricht nicht gesetzlichen Anforderungen

Das OLG Frankfurt a.M. urteilte, dass die Ausführungen der Commerzbank zur Berechnung der Entschädigung im strittigen Darlehensvertrag „nicht den gesetzlichen Anforderungen“ genügen. Laut zuständigen Richtern, müssen die Angaben „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Ein solcher Verbraucher war in diesem Fall jedenfalls nicht in der Lage, den Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zu entnehmen, wie die Beklagte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde. 

Rechtstipp: Demnach erfolgte die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung der Bankkunden ohne Rechtsgrund – eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht!

BGH – bestätigt Urteil!

Der BGH bestätigte, dass die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die frühzeitige Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages unzulässig ist. Konkret geht auch vor allem um die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Diese ist teils so komplex, dass sogar die Institute selbst daran scheitern, ihren Informationspflichten zu dieser Entschädigungsforderung nachzukommen. 

Rechtstipp: Wenn Banken ihrer Informationspflicht über die Berechnung nicht vollumfänglich nachkommen, geht das zu ihren Lasten.

Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine „Heilung“ mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.

Rechtstipp: Die in den Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltenen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei der Commerzbank, die in die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge in diesem Fall einbezogen worden sind, genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Lassen Sie daher Ihren Darlehensvertrag daraufhin überprüfen!

Fazit

Durch die Bestätigung des BGH ist nun Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet worden, ihr Geld zurückzufordern. Das Urteil betrifft daher nicht nur Kunden der Commerzbank, sondern auch Kunden anderer Banken. 

Zwar kann der Darlehensgeber nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Dieser Anspruch ist jedoch gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag u. a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. 

Der Gesetzgeber hatte schon 2016 festgeschrieben, dass Banken ihre Kunden, gerade auch bei Baufinanzierungen, deutlich über die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung belehren müssen. Das ist jedoch oftmals ausgeblieben. Das Verhalten deutscher Banken ist unzulässig und dies wurde nun auch höchstrichterlich bestätigt.

Verbraucherschützer bestätigen unsere Ansicht, dass Banken eine viel zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Berechnung ist sogar so komplex, dass selbst die Geldinstitute daran scheitern! 

Selbstverständlich kann sich die Bank auch nicht darauf berufen, dass es nach Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt, wenn er selbst über diese Mindestanforderungen hinaus geht und er weitere Angaben zu den Einzelheiten der Berechnung macht. Dann müssen diese Einzelheiten zur Berechnung auch klar und verständlich sein.

Wir helfen Ihnen daher bei der Rückforderung zu hoher Vorfälligkeitsentschädigungszahlungen und beraten Sie gern zu Ihren Möglichkeiten. Melden Sie sich bei uns!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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