BGH: zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 360/11 vom 16. Oktober 2012 in dem […]
Der Rechtsstreit um die faire Vergütung für den Kameramann des Films „Das Boot“ geht in die nächste Runde. (BGH, Urteil vom 1. April 2021, Az. I ZR 9/18)
Alles was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Der Anfang der 80er Jahre produzierte Film „Das Boot“ über die Unterwasserschlacht im Atlantik spielte unerwartet viele Millionen Euro ein.
Der Kameramann hatte für seine Arbeit umgerechnet etwa 104.000 Euro erhalten und wurde damit nur pauschal vergütet.
Der Kläger war mit der Auskunftsklage zunächst erfolgreich. Die Parteien streiten sich jetzt um die darauf gestützte Zahlungsklage.
Der Kameramann hatte vor dem LG München I teilweise Erfolg. Auf die Berufung aller Parteien sprach ihm das OLG München 438.000 Euro zu.
Die Beklagten zogen hiergegen vor den Bundesgerichtshof – und hatten dort teilweise Erfolg!
Der BGH stellte schon zuvor fest, dass der Kameramann als Miturheber des Films anzusehen ist. Er räumte der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen ein. Die Beklagten leiteten das Recht zur Ausstrahlung des Films demnach von der Produktionsgesellschaft her.
Gem. § 32a Abs.1 S.1 UrhG kann der Kameramann eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die mit der Ausstrahlung des Films erzielt wurden.
Rechtstipp: Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicherweise zu leisten ist.
Seit 2002 gibt es im Urheberrecht den sogenannten „Fairnessparagrafen“. Dieser sieht eine Nachvergütung vor, wenn die vereinbarte Gegenleistung und die später erzielten Erträge in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Auf dieser Basis verlangt der Kameramann von der Produktionsgesellschaft Bavaria Film, dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) und dem Videoverwerter seit mehr als einem Jahrzehnt eine Aufstockung seiner Vergütung.
Der Kameramann des Films „Das Boot“ verlangte Nachvergütung für seine Leistungen bei der Produktion des Films. Der BGH hob ein Urteil des OLG München auf, das dem Kameramann 438.000 Euro zugesprochen hatte. Es verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zum OLG München zurück.
Der Grund für das Zurückweisen der Sache waren „systematische Fehler“ im Urteil bei der Berechnung durch die Münchener Richter.
Der Vorwurf des BGH an die zuständigen Richter des OLG München ist, dass sie bei der Berechnung des möglichen Ansprüche „systematische Fehler“ gemacht hätten.
Die Richter legten bei der Berechnung gem. § 32a UrhG die gesamte Vergütung i.H.v. rund 104.000 Euro ggü. jedem Beklagten zugrunde.
Das Problem ist aber, dass sie dabei nicht gem. § 32 a Abs.1 S.1 und Abs.2 S.1 UrhG berücksichtigten, dass es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten ankommt.
Nach § 32a UrhG hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.
Rechtstipp: Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich!
Neben diesem Verfahren läuft noch ein weiterer Prozess in dem der Kameramann die übrigen acht ARD-Anstalten verklagt, die den Film vielfach ausgestrahlt haben. Auch hier hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf, mit der das Oberlandesgericht Stuttgart eine Nachvergütung bejaht hatte und verwies die Sache zurück.
Sie haben Fragen zum Thema Nachvergütung und dem Urheberrecht? Sie wünschen rechtliche Beratung? Melden Sie sich bei uns! Unser im Urheberrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 360/11 vom 16. Oktober 2012 in dem […]
Cookies sind Textdateien, die vom Browser beim Aufrufen der Webseite auf […]
Rechtsschutzversicherungen haben für die Versicherten vor allem einen Zweck: Im Falle […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Wenn Sie als Künstler in der Öffentlichkeit stehen können Sie Ihren Künstlernamen eintragen lassen und Ihre Privatsphäre schützen
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
Mit einer alle Bereiche berücksichtigenden Prüfung erhalten Sie den besten Schutz für Ihre Marke und können Ihre eigene Marke in jeder Hinsicht einsetzen
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.