BGH: zu Modernisierung und Verbesserungen der Mietsache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/12 Verkündet […]
Der BGH hatte aktuelle über einen Fall zu entscheiden, in dem der Enkel eines Künstlers ein Bild herausforderte, was seinem Opa gestohlen wurde – Ersitzung, ja oder nein?
Eine Frau ging zu einem Auktionshaus in Luzern, um zwei Gemälde versteigern zu lassen. Das Auktionshaus informierte die Polizei über den geplanten Verkauf. Die Bilder wurden der Familie des Künstlers 1986 aus dem Anwesen gestohlen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt hatte, lagerte das Bild beim Amtsgericht.
Sowohl der Enkel des Künstlers als auch der Vater der Dame, die das Bild versteigern lassen wollte, verlangten die Herausgabe vom Gericht. Der Herr behauptet, dass er das Bild 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen habe.
Der BGH hob das Urteil des OLG Nürnberg auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück (Urt. v. 19.07.2019 – V ZR 255/17).
In der Sache geht es um § 937 BGB. Dieser besagt, dass jemand, der eine Sache 10 Jahr in Besitz hat, daran das Eigentum erwirbt (Absatz 1). Der Eigentumserwerb ist nur ausgeschlossen, wenn der Erwerber den Besitz nicht gutgläubig erworben hat oder er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht (Absatz 2).
Der BGH sieht eine Ersitzung trotz Absatz 2 hier als möglich an, da der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden habe, dass der Ersitzende nicht bösgläubig sein darf, es aber keine Ausnahme für den gutgläubigen Erwerb gestohlener Sache gibt.
Die Beweislast für den zehnjährigen Besitz der Sache trägt nach Ansicht des BGH der Ersitzende, die Beweislast für Absatz 2 derjenige, der die Sache herausverlangt. Den Besitzer treffe hier aber eine sekundäre Darlegungslast, dass er beim Erwerb des Besitzes in gutem Glauben war. Die vom Besitzer dargelegten Umstände kann der frühere Besitzer allerdings widerlegen. Im vorliegenden Fall hat der BGH gerügt, dass das OLG Nürnberg den Vertrag nicht geprüft hätte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht.
Der BGH betonte dabei, dass es keine generelle Pflicht gibt, beim Erwerb eines Kunstwerks Nachforschungen über die Herkunft des Gemäldes anzustellen. Daher sei dies auch nicht für den guten Glauben i. S. v. § 937 Abs. 2 BGB erforderlich.
Anders liegt der Fall aber dann, wenn es Umstände gibt, die beim Erwerber Verdacht erregen mussten, er diesen aber nicht nachgeht.
Kunstkäufern sei aber dennoch anheimgegeben, zu prüfen, ob das Bild echt ist und ob es bei der Polizei als gestohlen registriert ist. Das erspart viel Ärger und einen hohen finanziellen Verlust, wenn man das Gemälde an die Staatsanwaltschaft oder den eigentlich Berechtigten herausgeben soll.
Wer herausfindet, dass ein gestohlenes oder sonst abhandengekommenes Bild wieder aufgetaucht ist, sollte umgehend die Herausgabe verlangen, damit eine Ersitzung nicht eintreten kann.
Bei Fragen zur Wiedererlangung eines gestohlenen Bildes können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden, wir helfen Ihnen gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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