BGH-Urteil zur Panoramafreiheit und Drohnenaufnahmen: Was erlaubt ist und was nicht

Guido Kluck, LL.M. | 23. Oktober 2024

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Klarheit im Spannungsfeld zwischen Panoramafreiheit und Urheberrecht. Das Gericht entschied, dass Drohnenaufnahmen von Kunstwerken, die aus einer Perspektive aufgenommen werden, die dem menschlichen Auge nicht zugänglich ist, nicht unter die Panoramafreiheit fallen.

In diesem Blogartikel beleuchten wir den zugrunde liegenden Sachverhalt, die rechtliche Bewertung durch den BGH und die praktischen Konsequenzen für Fotografen, Drohnenpiloten und Rechteinhaber.

Der Fall: Drohnenaufnahmen von Kunstwerken

Der Rechtsstreit wurde von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst angestrengt, die die Urheberrechte an zahlreichen Kunstwerken vertritt. Der Beklagte, ein Fotograf, hatte Drohnenaufnahmen eines Kunstwerks erstellt und diese kommerziell genutzt. Die Aufnahmen zeigten das Kunstwerk aus einer Vogelperspektive, die nur durch den Einsatz von Drohnen möglich ist.

Die Verwertungsgesellschaft argumentierte, dass solche Aufnahmen die Urheberrechte des Künstlers verletzen. Der Fotograf berief sich hingegen auf die sogenannte Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG, die das Abbilden von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. November 2024, Az. I ZR 67/23) gab der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst recht. Das Gericht stellte klar, dass die Panoramafreiheit nicht für Drohnenaufnahmen gilt, die aus einer Perspektive erstellt werden, die für das menschliche Auge normalerweise nicht zugänglich ist.

Die Panoramafreiheit soll es der Allgemeinheit ermöglichen, dauerhaft im öffentlichen Raum präsentierte Kunstwerke wahrzunehmen und darzustellen. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf eine Betrachtung, die aus einer „menschlich üblicher“ Perspektive erfolgt, etwa von Straßen, Plätzen oder anderen allgemein zugänglichen Bereichen aus. Drohnen können Perspektiven bieten, die dem menschlichen Auge normalerweise nicht zugänglich sind. Durch die Nutzung solcher Technik wird eine „künstliche Perspektive“ geschaffen, die nicht unter die Schutzwirkung der Panoramafreiheit fällt.

Das Gericht betonte, dass die Rechte der Urheber auch vor der Nutzung moderner Technologien geschützt werden müssen. Die kommerzielle Nutzung von Drohnenaufnahmen ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellt daher eine Verletzung des Urheberrechts dar.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Akteure, insbesondere Fotografen, Drohnenpiloten und Rechteinhaber.

Vor der Veröffentlichung oder kommerziellen Nutzung von Drohnenaufnahmen, die Kunstwerke zeigen, sollten Fotografen prüfen, ob eine Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich ist. Aufnahmen aus „normal zugänglichen“ Perspektiven bleiben unter der Panoramafreiheit erlaubt. Sobald jedoch technische Hilfsmittel wie Drohnen eingesetzt werden, um spezielle Ansichten zu erzeugen, greift dieser Schutz nicht mehr.

Das Urteil stärkt die Position von Urhebern, die ihre Werke auch vor unautorisierter Nutzung durch moderne Technologien schützen wollen. Rechteinhaber können gezielt Lizenzen für besondere Perspektiven anbieten und so neue Einnahmequellen erschließen.

Fazit

Das BGH-Urteil schafft wichtige Klarheit für den Umgang mit Drohnenaufnahmen und die Reichweite der Panoramafreiheit. Es zeigt, dass moderne Technologien neue Herausforderungen für das Urheberrecht mit sich bringen, die nicht durch pauschale Regelungen abgedeckt werden können.

Für Fotografen und Drohnenpiloten bedeutet dies, dass sie bei der Nutzung solcher Aufnahmen besonders sorgfältig auf die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen achten müssen. Gleichzeitig bietet das Urteil Urhebern eine stärkere rechtliche Grundlage, um die kommerzielle Nutzung ihrer Werke zu kontrollieren und zu monetarisieren.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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