Markenrechtlich geschützte Benutzeraccounts bei Facebook
Das Kammergericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 01.04.2011, […]
Der BGH urteilte am 27.01.2022 (Az. III ZR 3/21 u. III ZR 4/21), dass Facebook seinen Nutzern Pseudonyme nicht generell verbieten darf.
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Facebook wollte mit der Einführung der Klarnamenpflicht den Schutz der Opfer von Hass und Hetze im Internet, was besonders Personen des öffentlichen Lebens betrifft, schützen. Mit den Klarnamen sollte auch die Hemmschwelle von Hassnachrichten o.ä. höher sein. Jedoch wäre der Einzelne verpflichtet, im Internet seine Identität Preis zu geben, was rechtliche Probleme und Fragen aufwirft.
Facebook hatte die Accounts zweier betroffener Personen im Jahr 2018 gesperrt. Das Unternehmen begründete dies damit, dass die beiden durch die Verwendung von Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstießen und beide der Aufforderung von Facebook, ihren Profilnamen zu ändern, nicht nachgekommen seien. Das OLG München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, hatte Facebook zunächst Recht gegeben. Der BGH entschied jedoch noch alter Rechtslage.
Mit Urteil vom Januar 2022 entschieden die zuständigen Richter des BGH, dass eine Bestimmung in den Nutzungsbedingungen von April 2018, wonach Kontoinhaber ihren Klarnamen auf Facebook verwenden müssen, unwirksam ist.
In einem Fall hielt der BGH die damaligen Facebook-Nutzungsbedingungen für unwirksam, weil sie die Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Begründet wurde die Entscheidungmit der bis zum 30. November 2021 geltenden Regelung in § 13 Abs. 6 S. 1 Telemediengesetz (TMG), wonach Anbieter die Nutzung ihrer Dienste „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen (haben), soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“.
„Eine umfassende Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Einbeziehung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995 ergebe zwar, dass es dem Internetkonzern nicht zumutbar gewesen sei, die Nutzung seines Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige User ihm zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen echten Namen mitgeteilt hat. Aber die anschließende Verwendung der Dienste unter einem Pseudonym könne von Facebook verlangt werden.“
Der BGH stellte klar, dass die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht dazu führt, dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt. Demnach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, das Netzwerk auch unter einem Pseudonym zu nutzen.
Dass Facebook jetzt die Klarnamenpflicht kippt, ist nicht ersichtlich. Für das Unternehmen hat der Klarnamen schlicht und einfach zu viel Wert, um ihn jetzt fallen zu lassen. Urteile, wie eines des OLG München, bestätigten Facebook außerdem, denn hier gingen die Richter davon aus, dass die Klarnamenpflicht nach aktueller Rechtslage rechtmäßig ist. Dieses Urteil könnte man also auch als Bestätigung sehen, dass die aktuellen AGB des Unternehmens rechtmäßig sind.
Das Urteil des BGH gilt aber nur für Altfälle, da es zwischenzeitlich zu einer Gesetzesänderung kam. Facebook muss also hinnehmen, dass Nutzer Pseudonyme auf Social Media verwenden. Wenn Facebook Ihnen den Zugang wegen der Verwendung von Pseudonymen sperrt und sie vor dem 25.05.2018 ihren Nutzeraccount erstellt haben, ist das rechtswidrig. Wir stehen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte zur Seite und setzen und mit Facebook auseinander, damit Ihr Zugang so schnell wie möglich wieder freigeschaltet wird.
Ob man jedoch weiterhin anonym posten kann, geht aus dem Urteil aber nicht hervor, da hier eine Entscheidung nach neuer Rechtslage nicht vorliegt. Alle Nutzer, die sich vor dem 25.05.2018 anonym angemeldet haben, können aber entspannt sein, denn für diese Nutzer gilt ganz klar das Urteil.
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Lesen Sie auch unseren Artikel: „BGH erklärt Facebook Nutzungsregeln für ungültig“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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