BGH erteilt Widerruf bei Autokreditverträgen eine klare Absage
Der unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs […]
Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Widerruf auf (Urt. v. 27.09.2020, Az. XI ZR 525/19). Bisher hat der BGH mit schwer nachvollziehbaren Gründen den Widerruf von Verbrauchern oftmals abgelehnt.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was das für Sie bedeutet!
Der klagende Verbraucher hatte ein Darlehen zur Autofinanzierung bei einer Bank (FCA Bank) geschlossen und später widerrufen. Für die Bank kam der Widerruf verspätet. Das sah der Verbraucher jedoch nicht so!
Im Kern des Rechtsstreits ging es um Angaben zu einem angeblich abgeschlossenen Kreditschutzbrief bzw. Restschuldversicherung. Demnach hat die Bank in ihrer verwendeten Widerrufsinformationen darauf hingewiesen, dass der Widerruf des Kreditvertrags gleichzeitig auch zum Widerruf der weiteren verbundenen Verträge wie eines Kreditschutzbriefes führt.
In der bisherigen Rechtsprechung schütze der BGH eher die Banken und das, obwohl der EuGH (C-66/19) den „sog. Kaskadenverweis“ bei den Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB für unzulässig hält. Laut BGH sei alles „in Ordnung“, solange sie sich an die Mustervorlage halten und der Kaskadenverweis Teil der Mustervorlage ist. Damit machte der BGH den Widerruf für Verbraucher viel schwieriger und die Banken konnten sich auf die gesetzliche Mustervorlage berufen. Nur, wenn die Banken von der gesetzlichen Mustervorlage abwichen, konnten Verbraucher einen Widerruf wirksam geltend machen.
Mit Kaskadenverweis ist gemeint, dass die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag auf weitere Vorschriften verweist, also zB. auf § 492 Abs. 2 BGB, und dieser wiederum auf Art. 247 § 6 EGBGB
„(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“
Mit den Urteilen vom 27.Oktober 2020 gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung nun aber eindeutig auf. Nach diesen Urteilen beginnt die Widerrufsfrist mit dem Kaskadenverweis noch nicht zu laufen.
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher die „Gesetzlichkeitsfiktion“ des Art. 247 § 6 Abs.2 EGBGB in Anspruch nehmen kann. Er kann sie aber nicht in Anspruch nehmen, wenn die Widerrufsinformation über weitere (verbundene) Verträge belehrte, die aber vom Verbraucher nicht abgeschlossen wurden. Diese Abweichung von der gesetzlichen Mustervorlage mache, laut BGH, den Widerruf insgesamt fehlerhaft, womit das Widerrufsrecht bestehen bleibt.
Aber aufgepasst: diese Rechtsprechung gilt bisher nur für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge. Sie gilt nicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen!
Diese Rechtsprechung ist für Verbraucher endlich positiv. Der „Widerrufsjoker“ eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, sich von einem Vertrag zu lösen. Voraussetzung dafür ist, dass die Widerrufsinformationen fehlerhaft und damit gesetzeswidrig sind. In den letzten Jahren wurde diese Möglichkeit oftmals im Rahmen von Autokreditverträgen diskutiert. Gerade in dieser Branche sind noch immer viele fehlerhafte Verträge, die falsche Widerrufsinformationen beinhalten.
Die lange vom BGH geschützten Banken müssen nun genauer darauf achten, dass das beim Verbraucherdarlehensvertrag nicht „generell“, sondern genau Verbraucherbezogen belehrt wird. Das heißt, dass die Bank nur über den möglichen Widerruf des vom Verbraucher tatsächlich abgeschlossenen Vertrages belehren darf und nicht noch zusätzlich für evtl. verbundenen Verträge. Tut die Bank das doch, macht es die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft.
Für Sie bedeutet es, dass für Sie die Möglichkeit bestehen könnte sich von einem Kaufvertrag über ein KFZ zu lösen. Das kann im Hinblick auf den Diesel-Abgasskandal wirtschaftlich vorteilhafter sein, als das Auto weiterzuverkaufen.
Vielen Banken sind in diesem Punkt Fehler unterlaufen! Daher raten wir Ihnen die Widerrufsbelehrung von einem Anwalt überprüfen zu lassen.
Wir geben Ihnen gerne eine erste Einschätzung zu Ihrer Autofinanzierung und sprechen mit Ihnen über eventuelle Möglichkeiten sich vom Kaufvertrag lösen zu können.
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Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Widerrufsjoker vor dem EuGH“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDer unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs […]
Wer nach dem 1. November 2002 ein Immobiliendarlehen aufgenommen hat, der […]
… zumindest teilweise. So hatte sich in den letzten Jahren herausgestellt, […]
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