BGH: Die Übernahme einer 2-Sekunden-Rhythmussequenz verstößt gegen das Urheberrecht – Tonträger-Sampling
BGH Pressemitteilung 210/2012: “Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat […]
Yelp darf seine Nutzerbewertungen durch eine automatisierte Software filtern, so entschied der BGH in seinem jüngsten Urteil vom 14. Januar 2020 zum Thema Bewertungen im Rahmen eines Bewertungsportals. (Az. VI ZR 496/18).
Das US-Bewertungsportal Yelp darf nunmehr offizielle die Bewertungen seiner Nutzer kategorisieren und dementsprechend auswerten.
Geklagt hatte eine Fitness-Studio-Betreiberin mit der Begründung, dass Yelp die Bewertungen automatisiert in „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ differenziere und für das angezeigte Gesamtergebnis nur die empfohlenen Bewertungen auswertet.
Im Detail beschwerte sich die Betreiberin darüber, dass Yelp im Februar 2014 aufgrund eines einzelnen „empfohlenen“ Beitrags drei Sterne vergeben und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als „momentan nicht empfohlen“ angezeigt hatte.
In der Vorinstanz forderte sie Schadensersatz von Yelp. Das Landgericht München wies die Klage jedoch ab, woraufhin sie sich an das OLG München wandte. Die Münchner Richter stimmten der Klägerin zu und verurteilte Yelp zu Schadensersatz. Sie waren der Ansicht, dass Yelp als Bewertungsportal alle Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen lassen müsse. Die Unterscheidung zwischen „empfohlenen“ und „momentan nicht empfohlenen“ Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstanden sei.
Yelp begründet sein Vorgehen damit, dass mit Hilfe der Software die Bewertungen herausgefiltert werden sollen, „die die Meinung der Yelp-Nutzer am besten wiedergeben“. Zudem sollten auch gefälschte Beiträge eliminiert werden. Die Software setze dabei auf verschiedene Kriterien, so zum Beispiel auf die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität eines Yelp-Nutzers .
Der BGH hob mit seiner Entscheidung das vorinstanzliche Urteil vom November 2018.
Der BGH entschied, dass das Portal mit der angezeigten Bewertung, anders als die Klägerin geltend machen wollte, keine unwahren Tatsachen behauptete und verbreitete. Denn der „unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der ‚empfohlene‘ Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht“, so der BGH.
Der BGH führte aus, dass der Bewertungsdurchschnitt und die Einstufung der Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt seien.
Insoweit wiederholte er seine Ansicht zu dem Thema, dass Gewerbetreibende „Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen“ müssen.
Auch hier entschieden wir zum Thema Duldung von schlechten Bewertungen.
Nutzer gerade von solchen Bewertungsplattformen müssen sich auf die Vertrauenswürdigkeit und Echtheit von Online-Bewertungen verlassen dürfen, um zu einer Einschätzung gelangen zu können. Insoweit muss es Plattformbetreibern möglich sein, gefälschte, gekaufte und nicht vertrauenswürdige Bewertungen herauszufiltern. Gerade im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist dies unabdingbar.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Im ersten Teil des Artikels ging es um die Verwendung von […]
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