BGH: Youtube muss keine IP-Adressen bei illegalen Uploads nennen

Guido Kluck, LL.M. | 17. Dezember 2020


Der BGH hat mit Urteil vom 10.12.2020 (Az. IZR 153/17) festgestellt, dass die Mail-Adresse von Usern nicht zur Anschrift zählt. Damit bleiben Verfolgungen von Urheberrechtsverletzungen schwierig!

Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen!

Sachverhalt

Auf Youtube hatten drei Nutzer 2013 und 2014 zwei Filme zum kostenlosen Anschauen hochgeladen, die noch urheberrechtlichen Schutz genossen. Die Plattform verlangt von ihren Benutzern, die Dateien online stellen wollen, die Einrichtung eines Kontos. Sie mussten dazu ihren Namen und eine E-Mail-Adresse angeben, darüber hinaus konnten sie der Plattform noch weitere Daten zur Verfügung stellen. Außerdem willigten sie in die Speicherung ihrer IP-Adresse ein. Die Constantin Film Verleih als Urheberrechteinhaberin verklagte die Videoplattform auf Herausgabe der IP-Adresse, der E-Mail-Adresse sowie der Telefonnummer der betreffenden Kontoinhaber, um Schadensersatzforderungen aus dem Urheberrechtsgesetz gegen diese geltend machen zu können. Youtube weigerte sich, über den Namen hinaus weitere Daten herauszugeben.

BGH – 10.12.2020

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abwies, verurteilte das dortige Oberlandesgericht Frankfurt die Videoplattform zur Herausgabe der E-Mail-Adressen. 

Beide Parteien verfolgten ihre Ziele sodann vor dem Bundesgerichtshof weiter. Dieser legte die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung des Begriffs „Adresse“ in Art. 8 Abs. 2a der Urheberrechtsrichtlinie vor. 

Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass die Richtlinie nur die postalische Anschrift bezeichnet, erging nun das Urteil aus Karlsruhe: Das Ersturteil wurde wiederhergestellt und die Revision abgewiesen.

EuGH: Anschrift ist keine E-Mai-Adresse

Die Anschrift im Sinn von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst nach der Rechtsauffassung des EuGH weder die E-Mail- noch die IP-Adresse oder die Telefonnummer. Mit „Anschrift“ ist allein die postalische Anschrift gemeint. 

§ 101 Abs. 3 Nr. 1, 2 UrhG

„Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

  1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
  2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.“

Rechtstipp: Inhaber der Filmrechte könnten daher nur den Namen und die postalische Anschrift der Kontoinhaber fordern. 

Grund dafür ist, dass die unionsgerechte Auslegung des § 101 UrhG laut EuGH keinen weitergehenden Auskunftsanspruch ergebe! 

Auch der nationale Gesetzgeber gibt mit § 101 UrhG keine weiteren Ansätze, dass der Anspruch nach § 101 UrhG über den unionsrechtlichen Auskunftsanspruch hinausgehen könne. 

Rechtstipp: auch für eine analoge Anwendung besteht mangels Regelungslücke kein Raum. Ein weitergehender Anspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben) scheidet auch aus.

Fazit

Lädt ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Filme auf Youtube hoch, muss die Videoplattform nur den Namen und die Anschrift des Users an den Auskunftsberechtigten herausgeben. Nach einem sechs Jahre andauernden Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof am 10.12.2020 entschieden, dass weder die E-Mail-Adresse noch die IP-Adresse oder gar die Telefonnummer des Kontoinhabers bei Youtube an die Filmrechteinhaberin herausgegeben werden müssen.

Diese Entscheidung erschwert die Rechtsverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen sehr, besonders wenn sie vom Ausland aus begangen werden. Wir raten Ihnen dann eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Hierbei können wir Ihnen behilflich sein! Durch eine Strafanzeige können wir Einsicht in die Ermittlungsakten bekommen und so die IP-Adresse erfahren. Damit kommen Urheber auch an ihr Ziel! 

Dennoch sehen wir hier absoluten Regelungsbedarf des Gesetzgebers. Es kann nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft benutzt wird, um bei der Identitätsaufdeckung für zivilrechtliche Ansprüche behilflich zu sein. Die Auskunftspflicht der Plattformbetreiber müsste erweitert werden.

Sie haben Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzungen? Melden Sie sich bei uns! Unser erfahrenes Team steht Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Keine Herausgabepflicht für IP-Adressen bei illegalem Upload

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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