BGH zu Dieselskandal

Guido Kluck, LL.M. | 31. Mai 2020

Endlich ist die Entscheidung des BGH zum Dieselskandal da (Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19)! Etliche enttäuschte Autokäufer haben lange auf diese Entscheidung gewartet. Dafür hat sich das Warten gelohnt: Der BGH bestätigt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens VW und schlägt sich damit auf die Seite der Kunden. Wir erklären, was das für die Kunden bedeutet und was sie tun sollten.

Entscheidung des BGH mit Signalwirkung

Wir berichteten bereits kürzlich über die zu erwartende Entscheidung des BGH. Zu dem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung bereits gelaufen und schon da zeichnete sich ab, dass der BGH den Kunden von VW Recht geben wird. Nun ist die Entscheidung da – und sie entspricht dem, was wir schon vermutet haben.

Die Pressemitteilung des BGH ist wie folgt überschrieben:

Schadensersatzklage im sogenannten „Dieselfall“ gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Dieser Titel trifft es ziemlich gut. Zusammengefasst hat der BGH nämlich entschieden, dass VW seine Kunden sittenwidrig geschädigt hat und daher Schadensersatz zahlen muss. Einen kleinen Wermutstropfen müssen die VW-Kunden aber schlucken: Der BGH gesteht VW eine Nutzungsentschädigung zu, da die Kunden jahrelang mit den Autos gefahren sind, die VW nun zurücknehmen muss.

Worum ging es in dem Fall des BGH?

Im aktuellen Verfahren des BGH geht es um einen Käufer eines VW Sharan. Diesen kaufte er im Jahr 2014 gebraucht bei einem Händler für 31.490 Euro. Nachdem dann im Dieselskandal herauskam, dass der Motor manipuliert ist, wollte der Käufer Schadensersatz von VW und klagte vor dem LG Bad Kreuznach. Dieses wies die Klage ab. In der Berufung vor dem OLG Koblenz hatte der Käufer dann Erfolg. Von den 31.490 Euro bekam er immerhin 25.616,10 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Schon das OLG Koblenz hat dem Kläger also genauso wie der BGH eine Nutzungsentschädigung abgezogen.

Gegen diese Entscheidung ging der Kläger in Revision – er will en kompletten Kaufpreis zurückbekommen. Und auch VW war mit der Entscheidung nicht einverstanden. Der Konzern wollte dem Käufer keinen Schadensersatz zusprechen – schließlich war das Auto voll funktionsfähig.

Klare Worte des BGH

In der Pressemitteilung findet der BGH klare Worte zu dem Verhalten von VW. Der Autobauer habe „im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste Täuschung des KBA systematisch , langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

Des Weiteren erklärt der BGH: „Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.

Wie ist die Entscheidung des BGH zu verstehen?

Der BGH hat dem Kunden in dem vorliegenden Verfahren einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Der Kunde wurde von VW vorsätzlich und sittenwidrig gem. § 826 BGB geschädigt. VW hat die Kunden mit den manipulierten Motoren in vollem Bewusstsein getäuscht, um selbst Profit zu machen. Zumindest hat der VW-Vorstand nicht das Gegenteil bewiesen. Eine siebenstellige Zahl an Autos wurde mit dem Motor EA189 verkauft. Und auch der Nachfolgemotor EA288 ist wohl wieder manipuliert. Der Kunde wäre den Vertrag nie eingegangen, wenn er von der Manipulation gewusst hätte, so der BGH. Das muss auch VW klar sein. Der Schaden ist also nicht erst durch eine potenzielle Betriebsuntersagung entstanden, sondern schon früher. Außerdem sei unklar gewesen, ob der Mangel überhaupt behoben werden kann. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier also 2014. Daher ist das Fahrzeug entgegen der Ansicht von VW für den Kunden nicht voll nutzbar. Der Kunde hat daher das Recht, das manipulierte Auto an VW zurückzugeben. Im Gegenzug bekommt der Kunde den Kaufpreis zurück.

Nutzungsentschädigung für VW

Der BGH hat VW aber auch etwas zugesprochen. Der Autobauer darf dafür, dass die Kunden viele tausend Kilometer mit den Autos gefahren sind, eine Nutzungspauschale behalten. Von dem gezahlten Kaufpreis wird also eine bestimmte Summe abgezogen. Das begründet der BGH damit, dass der vertrag abgewickelt wird, als hätte es ihn nie gegeben. Dann hätte der Kunde aber auch nicht mit dem Auto fahren können. Diesen Vorteil muss er nun also ausgleichen. Auch den EuGH wollte der BGH dazu nicht befragen. Er ist sich in dieser Sache sicher.

Die Nutzungsentschädigung wird nach der folgenden Formel berechnet:

(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : (durchschnittliche Gesamtlaufleistung – km-Stand bei Kauf)

Wer also ein Fahrzeug für 15.000 Euro gekauft hat, welches beim Kauf 100.000 km runter hatte, damit dann 60.000 km gefahren ist und im Schnitt eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km bei dem Fahrzeug anzunehmen ist, muss sich 4.500 Euro abziehen lassen (15.000×60.000) : (300.000-100.000). Dabei gilt natürlich, dass die Nutzungsentschädigung höher wird, je mehr Kilometer gefahren werden. Das bedeutet wiederum für VW, dass die Zeit für den Konzern spielt. Je länger die Kunden warten und je länger sich die Prozesse ziehen, desto weniger Geld muss er zurückzahlen. Für die betroffenen Kunden heißt dass, das sie nicht noch länger warten sollten, sondern sich jetzt – gerade nach dem positiven Urteil des BGH – gegen VW wenden und ihre Rechte durchsetzen.

Was sollten betroffene Kunden tun?

Um die 60.000 Verfahren sind im Dieselskandal momentan noch vor deutschen Gerichten anhängig, eine wahnsinnig hohe Zahl. Für all diese Verfahren lohnt sich die Entscheidung des BGH, denn die Instanzgericht sind darangehalten, sich der Ansicht des BGH anzuschließen. Und natürlich sind die Erfolgsaussichten für diejenigen, die noch nicht geklagt haben, damit deutlich gestiegen. Auch lohnt es sich jetzt umso mehr, den Vergleich, den VW in der Musterfeststellungsklage angeboten hat, abzulehnen und die eigenen Ansprüche in voller Höhe gerichtlich durchzusetzen. VW hat angekündigt, in den noch offenen Verfahren auf die Kunden zukommen zu wollen, um die Justiz zu entlasten.

Entscheidung gilt auch für Gebrauchtwagen

Es macht keinen Unterschied, ob man das betroffene Auto neu oder gebraucht gekauft hat. Auch die Käufer von Gebrauchtwagen können Schadensersatz geltend machen! Dies stellt auch der BGH in seiner Pressemitteilung klar.

Und:

Neben VW gab es viele weitere Hersteller, die ihre Dieselfahrzeuge manipuliert haben. Die Rechtsprechung des BGH lässt sich auch auf diese übertragen und daher haben auch die Kunden anderer Hersteller gute Chancen auf Erfolg. Eine Übersicht der betroffenen Marken und Modelle finden Sie hier. Es sind mit Mercedes, Audi, Seat, Skoda, Opel, Ford, BMW und weiteren Marken gefühlt fast alle großen Marken betroffen. Auch Edelmarken wie Porsche haben ihre Fahrzeuge manipuliert.

Ansprüche nicht verjährt

Immer wieder beruft sich VW darauf, dass die Ansprüche inzwischen verjährt sind und daher nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies sehen wir jedoch anders – und so einige deutsche Gerichte auch. Über dieses Thema berichteten wir bereits hier. Das LG Trier hat angenommen, dass die Verjährungsfrist noch nicht mal zu laufen begonnen hat. Und auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz gibt Hoffnung (Urt. v. 03.04.020 – 8 U 1956/19). Darin erklärt das Gericht, dass „durch die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung im September 2015 oder ein späteres Verhalten der Beklagten“ die Sittenwidrigkeit nicht entfallen ist. Bestätigt wurde die Sittenwidrigkeit vermutlich erst durch die aktuelle Entscheidung des BGH am 25.05.2020, sodass die dreijährige Frist erst jetzt zu laufen begonnen haben dürfte. Das Ende der Frist wären dann der 31. Dezember 2023.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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