Sparkasse kündigt Sparverträge
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Der Bundesgerichtshof urteilte am 09.08.2022 zum Thema Hotelbewertungen (Az. IV ZR 1244/20). Demnach muss das Hotel nicht näher begründen, ob ein Kundenkontakt bestand. Es reicht, dass das Hotel den Kundenkontakt bezweifelt. Das Bewertungsportal muss jedoch die Echtheit der Hotelbewertung überprüfen.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!
In dem Fall hatte ein Ferien- und Freizeitpark an der Ostsee mit rund 4.000 Betten, der auf einem großen Portal mehrere schlechte Bewertungen bekommen hatte, geklagt. Die Nutzer hatten nur einen Vor- oder Spitznamen und einmal Initialen angegeben. Der Park hatte das Portal aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen, da sich im Buchungssystem anhand der Angaben nicht eindeutig nachweisen ließ, dass die Personen im fraglichen Zeitraum tatsächlich Gäste gewesen seien. Das Portal hatte das verweigert und darauf verwiesen, dass die Rezensenten recht detaillierte Bewertungen geschrieben hätten, zum Teil auch mit Fotos.
Das Hotel hatte einen Anspruch auf Löschung der Bewertungen, da kein Rückschluss möglich war, wer diese Bewertungen gemacht hat. Auch plausible Fake-Bewertungen können im Internet kursieren. Dagegen muss angekämpft werden.
Rechtstipp: Für den Bestand einer Bewertung ist wichtig, dass ein Kundenkontakt vorlag und ein Rückschluss auf die Person des Bewertenden möglich ist.
Grundsätzlich gilt, dass die Meinungsfreiheit vielseitig und umfassend ist und alles zulässt, was nicht in die Rechte Dritter eingreift. Besonders im Fokus steht dabei das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person.
Die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit ist die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft. Dabei sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt, wobei für sie das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend ist.
Doch nicht alles ist in diesem Rahmen erlaubt. Die Meinung muss nach umfassender Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt und dabei eine Diffamierung der Person als solche im Raum steht, nicht aber mehr die Meinung selbst. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen sind keinesfalls zulässig (sog. plausible Fake-Bewertungen).
Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und lassen sich leicht überprüfen. Dementsprechend sind reine Tatsachenbehauptungen auch grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Bei dieser Frage kommt ist es immer auf den Einzelfall an und sie ist daher nicht pauschal zu beantworten. Insbesondere kommt es bei der Bewertung der Frage auf Wortlaut, Kontext und Inhalt an. Auch gewichtig für die Entscheidung ist, ob der Verfasser in die Intimsphäre des Betroffenen eingreift.
Bei Kritiken und Google Bewertungen achten Gerichte immer stark darauf, wie die konkrete Bewertung ausgestaltet ist. Nimmt sie wie hier auf Tatsachen Bezug, werden Google Bewertungen regelmäßig nicht gelöscht. Anders sieht es aber aus, wenn sie völlig aus dem Zusammenhang gerissen sind oder sogar diffamierenden Charakter haben. Bei solchen Fällen stehen wir Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und kümmern uns um die rechtliche Schritte, damit solch eine Bewertung schnellstmöglich entfernt wird.
Aus dem BGH Urteil wird dazu noch deutlich, dass man konkret Rückschlüsse auf die Person des Bewertenden nehmen muss, damit eine Verifizierung der Bewertung überhaupt möglich ist.
Sollte der Plattformbetreiber z.B. nicht kooperieren, ist anwaltliche Unterstützung zu empfehlen. Dieser kann Sie in den weiteren Schritten wie beispielsweise einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung unterstützen und Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für Sie geltend machen. Dafür sollten Sie unbedingt Beweise sammeln. Das funktioniert zum Beispiel über einen Screenshot von der Bewertung.
Sie haben Fragen zum Thema Bewertungen/ Rezensionen im Internet? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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