BGH erteilt Widerruf bei Autokreditverträgen eine klare Absage
Der unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs […]
Am 21. Februar gab es gleich drei Urteile des BGH zur Entfernung und Vernichtung von Kunstinstallationen. In zwei der Entscheidungen (I ZR 98/17 und I ZR 99/17) geht es um eine Künstlerin, die Raum- und Lichtinstallationen in und auf der Kunsthalle Mannheim erschuf. In der anderen Entscheidung (I ZR 15/18) um Künstler, die eine Minigolfanlage mit Installationen und unter Schwarzlicht leuchtender Wandfarbe ausstatteten. Nachdem die Kunsthalle saniert und die Minigolfanlage umgestaltet wurde, verlangten die Künstler die Wiederherstellung ihrer Kunstwerke bzw. Schadensersatz. Der BGH musste sich also zwischen den Interessen der Eigentümer der Räumlichkeiten und denen der Künstler entscheiden.
Die Künstlerin „NatHalie Braun Barends“ klagte gegen die Entfernung und damit Vernichtung ihrer Kunstinstallationen in den Räumlichkeiten und auf dem Dach der Kunsthalle, die sie extra für diese angefertigt hat. Sie sollten im Rahmen einer Sanierung unwiederbringlich entfernt werden. Das Problem war, dass die Installationen fest mit dem Gebäude verbunden waren, sodass ein schonender Rückbau gar nicht möglich war. Die Künstlerin sah in der Entfernung eine Urheberrechtsverletzung und wollte, dass ihre Werke erhalten werden oder andernfalls insgesamt mindestens 310.000 Euro Schadensersatz nach § 97 UrhG.
Der BGH befasste sich in seinen Entscheidungen zuerst mit der Frage, ob § 14 UrhG überhaupt die Zerstörung eines Kunstwerkes erfasst. Die Norm besagt:
„Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.“
Die Zerstörung eines Kunstwerks könnte eine „andere Beeinträchtigung“ des Werkes darstellen. Dies war bislang sehr umstritten. Die wohl überwiegende Ansicht war, dass § 14 UrhG nur vor einer verfälschten Darstellung in der Öffentlichkeit schütze. Andere sahen in einer Zerstörung die stärkste Form der Beeinträchtigung und subsumierten sie unter die Norm. Der BGH schloss sich der letztgenannten Ansicht an.
Dazu führt er folgendes aus: „Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.“ Es kann also nicht pauschal festgestellt werden, dass die Entfernung von Kunstinstallationen rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Auf der Seite der Künstler ist dabei zu berücksichtigen, ob es sich um ein Einzelwerk handelt, welche Gestaltungshöhe es aufweist und ob es sich um zweckfreie oder angewandte Kunst mit Gebrauchszweck handelt. Bei den Eigentümern hingegen ist darauf einzugehen, welche Interessen auf seiner Seite bezüglich einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung bestehen und auch bautechnische Gründe sind zu berücksichtigen. Dabei betont der BGH, dass bei untrennbaren Kunstwerken in der Regel die Interessen des Eigentümers vorgehen. Und so war es auch im Fall der Markthalle.
Die Künstler, die ihre Installationen und Wandgestaltung in der Minigolfanlage angebracht haben, verlangten ein Schmerzensgeld für die Entfernung und Zerstörung ihrer Kunstwerke. Auch hier ging der BGH von einer anderen Beeinträchtigung i.S.v. § 14 UrhG aus und hat den Sachverhalt zur erneuten Verhandlung an das Kammergericht zurückverweisen. Diese soll nun eine umfassende Abwägung der Interessen der Partien durchführen.
Es ist zu begrüßen, dass sich der BGH zum Streit um das Verhältnis von Eigentümer und Künstler geäußert hat. Es stärkt die Rechte der Künstler, deren Interessen nach Ansicht des BGH bei der Entfernung eines Kunstwerks nun zu berücksichtigen und mit den Interessen des Eigentümers abgewägt werden müssen. Andererseits haben die Eigentümer von Räumlichkeiten die Gewissheit, dass sie Kunstwerke abreißen können, wenn diese fest mit dem Gebäude verbunden sind und ihre Interessen am Abriss vorgehen. Man kann ihnen nicht zumuten, Räume oder ganze Gebäude nie wieder verändern zu dürfen, nur weil dort eine Kunstinstallation vorhanden ist.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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