Unberechtigter Schufa Eintrag kann Schmerzensgeld begründen
Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 14.07.2020 eine Bank zur […]
Der BGH (Urt. v. 06.06.2019 – I ZR 216/17) musste über die Auswirkungen von einem Identitätsdiebstahl entscheiden, weil die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen den Betreiber eines E-Mail-Dienstes klagte, der unberechtigte Zahlungsaufforderungen versendete und zur Durchsetzung der Forderungen ein Inkassounternehmen beauftragte. Zu den Forderungen kam es, weil ein Identitätsdiebstahl stattgefunden hat und der betroffene Verbraucher den „ProMail“-Vertrag nie selbst abgeschlossen hat – daraus ergibt sich nun ein Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG.
Der BGH prüft in seinem Urteil, ob das Versenden unberechtigter Forderungen gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG unlauter, ist, also eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen wurde, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält.
Zunächst stellt der BGH klar, dass die Zahlungsaufforderungen des E-Mail-Dienste-Anbieters und auch des Inkassounternehmens i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftliche Handlungen sind, da sie mit einem (angeblich bestehenden) Vertrag mit dem Verbraucher in Zusammenhang stehen.
Auch unwahre Angaben liegen vor, da der Eindruck erweckt wird, es wären bereits Dienstleistungen vom Verbraucher bestellt worden.
Diese Angabe ist auch geeignet gewesen, den Verbraucher zur Zahlung des verlangten Geldes zu bringen.
Der BGH erklärt: „Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist.“
Damit gibt der BGH ausdrücklich seine vorherige Rechtsprechung auf, in der er sagte, dass „die Voraussetzungen von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich hat, weil die Ware beispielsweise von einem Dritten unter dem Namen des Belieferten bestellt worden ist.“
Es ist vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von der Bestellung des Verbrauchers ausgeht. Ob der Unternehmer Kenntnis von der fehlenden Bestellung hat, ist egal. Der Verbraucher soll umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden.
Zusammengefasst lautet die Entscheidung des BGH: Unberechtigte Zahlungsaufforderungen und andere geschäftliche Handlungen sind unlauter und damit wettbewerbswidrig, und zwar unabhängig davon, ob der Unternehmer vom Identitätsdiebstahl wusste oder nicht.
Das bedeutet, dass Unternehmer in Zukunft noch gründlicher überprüfen sollten, ob die Bestellung vom Verbraucher selbst oder einer dritten Person erfolgte. Dies kann zum Beispiel über die Abfrage von Daten erfolgen, an die Dritte nicht so einfach kommen.
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