BGH zum Online-Videorecorder (OVR)

Guido Kluck, LL.M. | 27. Juli 2009

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit sog. Online-Videorecorder auseinanderzusetzen. In seiner am 22. April 2009 verkündeten Entscheidung zum AZ: I ZR 175/07 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung sei ausschließlich eine technische Betrachtung anzulegen sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sei derjenige Hersteller der Vervielfältigung, der diese körperliche Festlegung technisch ermöglicht. Ohne Bedeutung sei es, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bediene, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt würden.

Ist der OVR-Anbieter dann als Hersteller der Vervielfältigung anzusehen und hat er die Vervielfältigung im Auftrag eines Dritten für dessen Privatgebrauch angefertigt, so könne dem OVR-Anbieter die Vervielfältigungshandlung nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs.1 S. 2 UrhG zugerechnet werden. Aufgrund des Schutzzwecks der Norm sei entscheidend, ob sich der Hersteller darauf beschränke an die Stelle des Vervielfältigungsgerätes zu treten und als "notwendiges Werkzeug" zu fungieren. In diesem Falle sei die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen. Erschließt er eine urheberrechlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lassen, dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen. Hat jedoch derjenige, der der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Vervielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Vervielfältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerechnet werden.

Nicht maßgeblich sei die Entgeltlichkeit eines solchen Angebotes des Herstellers.

Das an jedermann gerichtete Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen sei für sich alleine kein öffentliches Zugänglichmachen. Das betreffende Werk befände sich zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden. Ebenso stelle die unmittelbare Weiterleitung von Sendungen an die „Online-Videorecorder“ einzelner Kunden kein Vorhalten zum Abruf für eine Öffentlichkeit dar.

BGH, Urt. v. 17.02.2009, VI ZR 75/08
LG Berlin, Entsch. v. 08.05.2007, 27 O 85/07
KG Berlin, Entsch. v. 11.02.2008, 10 U 166/07

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt DSGVO Website Update
249,00 €

DSGVO Website Update

Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Vorsorgevollmacht
99,00 €

Vorsorgevollmacht

Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Patientenverfügung
99,00 €

Patientenverfügung

Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.