Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit sog. Online-Videorecorder auseinanderzusetzen. In seiner am 22. April 2009 verkündeten Entscheidung zum AZ: I ZR 175/07 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung sei ausschließlich eine technische Betrachtung anzulegen sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sei derjenige Hersteller der Vervielfältigung, der diese körperliche Festlegung technisch ermöglicht. Ohne Bedeutung sei es, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bediene, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt würden.
Ist der OVR-Anbieter dann als Hersteller der Vervielfältigung anzusehen und hat er die Vervielfältigung im Auftrag eines Dritten für dessen Privatgebrauch angefertigt, so könne dem OVR-Anbieter die Vervielfältigungshandlung nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs.1 S. 2 UrhG zugerechnet werden. Aufgrund des Schutzzwecks der Norm sei entscheidend, ob sich der Hersteller darauf beschränke an die Stelle des Vervielfältigungsgerätes zu treten und als "notwendiges Werkzeug" zu fungieren. In diesem Falle sei die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen. Erschließt er eine urheberrechlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lassen, dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen. Hat jedoch derjenige, der der die Vervielfältigung selbst vorgenommen hat, die Vervielfältigungsstücke für den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Vervielfältigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielfältigungshandlung zugerechnet werden.
Nicht maßgeblich sei die Entgeltlichkeit eines solchen Angebotes des Herstellers.
Das an jedermann gerichtete Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen sei für sich alleine kein öffentliches Zugänglichmachen. Das betreffende Werk befände sich zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden. Ebenso stelle die unmittelbare Weiterleitung von Sendungen an die „Online-Videorecorder“ einzelner Kunden kein Vorhalten zum Abruf für eine Öffentlichkeit dar.
BGH, Urt. v. 17.02.2009, VI ZR 75/08
LG Berlin, Entsch. v. 08.05.2007, 27 O 85/07
KG Berlin, Entsch. v. 11.02.2008, 10 U 166/07