BGH zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Guido Kluck, LL.M. | 28. Juli 2021

Die Reichweite des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO war lange Zeit unklar. Nun äußerte sich der BGH mit Urteil vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19) explizit zum Auskunfts- und Kopieanspruch auf Grundlage der DSGVO. 

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Sachverhalt

Ein Mann schloss 1997 einen Vertrag über eine Lebensversicherung. Im Jahr 2016 widersprach er dem Zustandekommen des Vertrags. Nachdem das Versicherungsunternehmen den Widerspruch zurückwies, forderte der Mann zunächst eine „Datenauskunft im Sinne von § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“. Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde Art. 15 DSGVO zu der entscheidenden Rechtsgrundlage. Die Versicherung erteilte in der Folge mehrfach Auskunft, die der Mann aber immer als unvollständig empfand. Sowohl das Amtsgericht (AG) Brühl als auch das Landgericht (LG) Köln (Urt. v. 19.06.2019, Az 26 S 13/18) wiesen die Auskunftsklage ab.

Was sind personenbezogenen Daten?

Nach Verständnis des BGH fallen nicht nur „signifikante biografische Informationen, die im Vordergrund eines Dokuments stehen“ unter den Schutz der DSGVO, sondern alle personenbezogenen Daten, unabhängig von ihrer Sensibilität. Das entspricht auch dem Wortlaut des Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO. Unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt beispielsweise auch der Briefverkehr zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen, den der Betroffene schon kennt.

DSGVO – weitreichendes Auskunftsrecht! 

Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass die für Daten Verantwortliche künftig sehr umfassende Auskünfte erteilen müssen, sogar über interne oder dem Betroffenen bereits bekannte Vorgänge.

Wir berichteten schon hier im April 2021 über das BAG, welches zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch urteilte. Hier wurde die Klage jedoch abgewiesen, da sie bereits unzulässig war. Über den wirklich interessanten Teil, wie weit der DSGVO Auskunftsanspruch reicht, äußerte sich das BAG demnach nicht. 

Dreigeteilter Auskunftsanspruch

Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO ist dreigeteilt. Betroffene können verlangen, dass der für die Daten Verantwortliche bestätigt, ob ihn betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. 

Rechtstipp: Werden Daten verarbeitet, steht dem Betroffenen auch ein Recht auf Auskunft über diese Daten zu. Zusätzlich kann er nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO den Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten fordern. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie folgt dabei in dem Umfang dem Auskunftsanspruch.

Nach einer Kündigung könnte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben und dann mit dem Arbeitgeber einen Vergleich aushandeln, um eine Abfindung festzulegen. Und hier kommt es dann oft zu der Geltendmachung des DSGVO-Auskunftsanspruchs: oft akzeptiert der Arbeitgeber die zu hohe Abfindung nicht – der Arbeitnehmer macht daraufhin den „DSGVO-Auskunftsanspruch“ gem. Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Dieser Anspruch auf der DSGVO ist ein sehr weitgehender Auskunftsanspruch, der häufig für den Arbeitnehmer mit großem Aufwand verbunden ist. Oft knickt an dieser Stelle der Arbeitgeber ein und zahlt lieber die überhöhte Abfindung. 

Hier teilen sich die Lager: Verbraucher- und Arbeitnehmervertreter plädieren für einen umfassenden Auskunfts- und Kopieanspruch. Von den Auskunftspflichtigen, insbesondere Arbeitgebern, wird die vermehrte prozesstaktische Nutzung des Anspruchs aufgrund des Umfangs abgelehnt. 

Auskunft zu internen Vermerken und Grenzen des Auskunftsanspruchs

Der BGH urteilte, dass das Versicherungsunternehmen bisher weder zu der Korrespondenz mit dem Versicherten noch zu internen (Telefon-) Vermerken Auskunft erteilt hat und daher der Auskunftsanspruch bei weitem nicht erfüllt sei. 

Der BGH setzt dabei aber auch Grenzen des Auskunftsanspruchs. Ein Betroffener kann ausschließlich interne Informationen des Verantwortlichen erfragen, Ein Anspruch auf externe Daten besteht nach dem Sinn und Zweck der DSGVO laut BGH nicht. Der Anspruch umfasst außerdem ausschließlich Tatsachen. Das heißt, dass Vermerke über interne Vorgänge, bei denen eine rechtliche Bewertung vorgenommen wird, dem Auskunftsersuchenden nicht offenbart werden muss.

Fazit 

Der BGH bestätigt den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO mit diesem Urteil und gibt dem Anspruch ein sehr große Reichweite, wobei die zuständigen Richter auch klare Grenzen setzen. Ein Ausuferung des Auskunftsanspruchs ist demnach nicht zu erwarten, was auch gerade für Arbeitgeber von Bedeutung sein wird. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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