BGH: Rechtsprechung zum Keyword-Advertising (Google AdWords) bestätigt und präzisiert
BGH Pressemitteilung Nr. 211/2012 “Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. […]
Der BGH entschied über die Darstellung einer realen, lebenden Person in einem Film über sexuellen Missbrauch in einer Schule in den 80er Jahren. Ob die dargestellte Person ein Bildnis der realen Person i.S.d. KUG ist und damit einen Unterlassungsanspruch hat, hat der BGH abgelehnt (18.05.2021, Az. VI ZR 441/19).
Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte.
Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm „Die Auserwählten“ aus.
Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist.
Der Kläger hatte zuvor eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt. Er hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt daher, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.
Der BGH urteilte aber, dass der Kläger sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen kann, da eine erkennbar bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person im Sinne des § 22 S. 1 KUG ist:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Rechtstipp: Das Recht am eigenen Bild würde dem Urteil nach nur bei einer täuschend echten Darstellung einer Person durch einen Schauspieler greifen. Es müsste also den Eindruck erwecken, dass es sich um die dargestellte Person selbst handelt.
Laut BGH ist der Kläger durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Außerdem verstärkt auch die in der besonderen Intensität der Darstellung diese Betroffenheit.
Jedoch sagt der BGH ganz klar, dass es diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer wiege, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.
Ein Anspruch ergibt sich, nach Ansicht der zuständigen Richter, bei einer kunstspezifischen Betrachtungsweise auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus §§ 1004 Absatz 1 Satz 2 analog, 823 Absatz 1 BGB in Verbindung Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 GG.
Demnach steht dem Kläger laut BGH kein Unterlassungsanspruch zu.
Das allgemein Persönlichkeitsrecht ist dann verletzt, wenn es für den Eingriff keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gibt. In diesem Fall stand das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers der Kunstfreiheit des Filmproduzenten entgegen. Hierbei wurde im Besonderen vom BGH zur Kenntnis genommen, dass der Kläger sich zuvor selbst öffnete. Das hatte in diesem Fall ausschlaggebende Bedeutung, da der BGH sodann annahm, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht so schwer wiegen kann, dass die Kunstfreiheit dahinter zurücktreten müsse.
Für Sie bedeutet es, dass es für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht ausreicht, wenn ein Kunstwerk negative oder sogar falsche Aussagen über den Betroffenen enthält, es sei denn es liegt ein schwerer Eingriff vor. Das konnte der BGH in diesem Fall nicht erkennen und wies die Klage daher ab.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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